Full text: Nationale Bodenreform

Die Hshe der Orundrteuer. 
ür die Höhe der Grundsteuer werden in erster Reihe 
(Fvie Bedürfnisse des Reichs, der Einzelstaaten und der 
Gemeinden maßgebend sein. Es lasssen sich aber auch 
hier Richtlinien geben. Geht man davon aus, daß die 
Gemeinschaft ein Interesse daran hat, die Tatkraft und 
die Unternehmunglust der einzelnen zu wecken und daß 
die Mitwirkung der einzelnen nicht entbehrt werden 
kann, so muß die Grundsteuer in solchen Grenzen gehal- 
ten werden, daß diese Mitwirkung nicht unterbunden 
wird. Der auf die Hebung der Grundrente gerichteten 
Arbeit muß, soweit sie dem Gemeinwohl dient, Spielraum 
gewährt werden. Man wird gut tun, darin eher zu weit 
als nicht weit genug zu gehen. Wenn man der Gesamt- 
heit einen angemessenen Anteil an der Grundrente sichern 
und doch dem einzelnem den unentbehrlichen Anreiz zur 
Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung gewähren weiill, 
so wird man sich damit begnügen müssen, für die Ge- 
samtheit 
nicht mehr als ein drittel der Grun d- 
rente 
zu beanspruchen. Die anderen zwei drittel sind den Be- 
sitzern zu überlassen. Nach der von mir gegebenen Be- 
rechnungweise würde bei einem Grundwert von 3 000 M. 
und einem Reichsbankzins von 6 v. H. eine Grundrente 
von 180 M. jährlich zu versteuern sein. Wenn davon ein 
drittel als Grundsteuer erhoben werden soll, wird man 
jährlich 60 M oder 2 v. H. des gemeinen Wertes erheben 
müssen: 
Der Steuersatz verhält sich zum 
Zin sfu ß, wie die Steuer zur Grun d- 
rente 
ZZ4
	        
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