winn schon vor der Aufführung der Neubauten als Hypo-
thek auf die Baustellen eintragen lassen. Bei der Grün-
dung von Terraingesellschaften hat man es gern ebenso
gemacht. Man konnte dann später nachweisen, daß die
Gesellschaften nicht viel verdient hatten. Nach der Ein-
führung der Zuwachsssteuer sind diese Scheingeschäfte zur
Steuer herangezogen worden. Während die Gewinne
noch auf dem Papier gestanden haben, sind die Steuern
vom Fiskus bar verlangt worden. Das hat nicht wenig
dazu beigetragen, die Steuer bei den am Grundstückhan-
del beteiligten Personen unbeliebt zu machen.
Die Begrenzung der Ankprüche.
(T* Begrenzung der fiskalischen Ansprüche wird be-
sonders für das Baugewerbe geboten sein. Es geht
nicht an, daß Unternehmer, die N e u bauten errichten,
um sie zu verkaufen, zur Zuwachsssteuer herangezogen wer-
den, wenn sie beim Verkauf einen Gewinn erzielt haben.
Was sie über ihre Selbstkosten erhalten, ist in den meisten
Fällen reiner Unternehmergewinn, von dem sie ihre Un-
kosten und ihren Unterhalt bestreiten müssen. Jm Ver-
kaufpreise kann allerdings auch ein Grundrentenzuwachs
enthalten sein. Das wird besonders zutreffen, wenn das
Bauland schon lange Zeit vorher im Besitz des Unter-
nehmers gewesen ist. Man wird bei solchen Verkäufen
den Unternehmergewinn am Hause von dem Wertzu-
wachs des Grund und Bodens trennen müssen, was nicht
allzu schwer ist. Bei Umbauten wird man ebenso ver-
fahren müssen. Sind die Gebäude in Benutzung genom-
men, so vermindert sich langsam ihr Wert. Steigt der
Wert alter Gebäude, weil die Kosten der Neubauten ge-
wachsen sind, oder wird ihr Wert durch behördliche Ein-
griffe wie die Zwangwirtschaft vermindert, so werden
auch diese Umstände zu berücksichtigen sein. Für die Wert-
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