ordnung von Kiautschou durchgesetzt haben, und zu denen
Prinz Heinrich von Preußen und Großadmiral von
Tirpigt gehört haben, daß sie sich mit einem mäßigem
Anteil am Wertzuwachs begnügt haben. Die Praktiker,
die später in den deutschen Gemeinden die Zuwachsssteuer
durchgeführt haben, sind ähnlichen Erwägungen gefolgt.
Sie haben sich durchweg mit einem Höchstbetrag von einem
drittel des Wertzuwachses begnügt und haben sich gehütet,
die Henne zu schlachten, die die goldenen Eier legen sollte.
Dann ist es aber verkehrt, wenn in den Schriften füh-
render Bodenreformer immer wieder Ansprüche erhoben
werden, die vor der Kritik nicht standhalten, von den Be-
sitzern als Unrecht empfunden werden' und den privaten
Unternehmungtrieb zum Nachteil der Gesamtheit läh-
men müssen, mithin theoretisch und praktisch gleich an-
fechtbar sind.
16. Die Verschuldung des Grundbelitzes.
Die Zunahme der Verschuldung.
Ö): zunehmende Verschuldung des Grundöbesitzes ist
seit langer Zeit als eine Tatsache erkannt worden,
die Bedenken erregen muß. In der Stadt hat man ssich
mit dem Gedanken abgefunden, daß den Hausbesitzern ge-
wöhnlich nur ein Bruchteil ihrer Häuser gehört und ihre
Aufgabe sehr oft nur darin besteht, die Mieten an ihre
Sypothekengläubiger abzuliefern. Auf dem Lande sind
die in der Verschuldung liegenden Gefahren früher er-
kannt und von einsichtigen Landwirten zur Sprache ge-
bracht worden. Der preußische Minister für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten v. A r n i m hat sich im Fe-
bruar 1907 im Hause der Abgeordneten in bemerkens-
werter Weise darüber geäußert. Er hat u. a. gesagt:
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