Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben in Feindesland. JgQ
Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain haben ein zwangs
weises Ausgleichsverfahren („Systeme de compensation“, „Clea
ring ofüce System“) für Geldverbindlichkeiten („Dettes“, „Debts“)
geschaffen und es in den Dienst des wirtschaftlichen Sieges der AAM
gestellt (D und ö X/III).
Die Einrichtung von Prüfungs-und Ausgleichsämtern
(„offices de verification et de compensation pour le payement et le re-
couvrement des dettes ennemies“, „Clearing office for the Collection and
payment of enemy debts“) tritt im Verhältnisse zwischen Deutschland
bzw. Österreich und den einzelnen AAM nach Ermessen der betreffen
den AAM ein; an deren innerhalb eines Monates nach Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden zu erfolgende Erklärung der Annahme des
Ausgleichsverfahrens ist Deutschland bzw. Österreich gebunden (D Art.
296, Abs. 3e; ö Art. 248, Abs. 3 e u. d, Anhang § 1). Diese einseitige
Bestimmung wird zur Folge haben, daß der Zwangsausgleich nur im
Verhältnise zu denjenigen AAM erfolgt, für die sich auf Grund bilanz
mäßiger Feststellung rechnerisch ein Überschuß ergibt (Note der deutschen
Friedensdelegation vom 29. Mai 1919 Nachtrag).
. Der Ausgleich bezieht sich auf bestimmte, durch den Krieg
beeinflußte Geld Verbindlichkeiten zwischen den gegnerischen Mächten
und ihren Angehörigen. Als solche sind in den Verträgen erschöpfend
aufgezählt (D Art. 296, Abs. 1, Z. 1—4; ö Art. 248, Abs. 1, Z. 1—4);
1. v o r dem Kriege fällig gewordene Geldforderungen der einer Ver
tragsmacht Angehörigen mit Wohnsitz in deren Gebiet, an die einer
gegnerischen Macht Angehörigen mit Wohnsitz in deren Gebiet,
wenn die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise
infolge des Kriegszustandes ausgesetzt wurde;
2. während des Krieges fällig gewordene Geldforderungen zu
Gunsten der im Gebiete einer Vertragsmacht wohnenden eigenen Staats
angehörigen aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiete
einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht,
^enn die Ausführung ganz oder teilweise infolge des Krieges ausgesetzt
Wurde;
3. vor dem Kriege oder während des Krieges fällig gewordene,
ßinem Angehörigen einer Vertragsmacht geschuldete Zinsen aus den
v °n einer gegnerischen Macht ausgegebenen (für Österreich „oder über-
n0| uiueuen“) Werten, wenn deren Zahlung an die Angehörigen jener
^acht oder an die Neutralen nicht während des Krieges ausgesetzt wurde;
Ziusenf orderungen feindlicher Inhaber von Staatspapieren werden sonach
mir einbezogen, wenn auch Angehörige dieses Staates oder Neutrale diese
Zinsen erhalten;
4:. vor dem Kriege oder während des Krieges fällige, einem Angehörigen
ei »er Vertragsmacht zahlbare Kapitalsbeträge, die den Gegen-