Full text: Nationale Bodenreform

Das Kleingarten Geretz. 
[F 2:; Erfolg haben die neuen Männer gehabt: Das 
Gesetz zur Beförderung des Kleingarten- und Klein- 
pachtwesens vom 31. Juli 1919.%) Es ist von der ver- 
fassunggebenden deutschen Nationalversammlung erlassen 
worden und schreibt vor, daß Grunöstücke zur nicht ge- 
werbmäßigen gärtnerischen Nutzung nicht zu höheren als 
von der unteren Verwaltungbehörde festgessetzten P r e i- 
s en verpachtet werden dürfen (§8 1). Die Pachtverträge 
dürfen vom Verpächter nur g e kün d i g t werden, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt (8 3). Weiterverpachtung 
ist nur durch Behörden oder g em e in nü tz i g e Unter- 
nehmungen zulässsig (§ 5). 
Das Gesetz hat nur Verordnungen ersetzt, die schon in 
den Jahren 1916 und 1917 zum Schutze der Kleinpächter 
erlassen worden waren. Es muß aber doch als ein Erfolg 
gebucht werden. Ich erkenne das gern an, trotzdem ich 
selbst dadurch die Verfügung über einen Teil meines 
Grunöbesitzes verloren habe. Die früheren Zustände auf 
dem Gebiete der Klein- oder Schrebergärten haben be- 
dauerliche Mängel aufgewiesen. In vielen Fällen waren 
die Grundstücke von den Eigentümern an Generalpächter 
verpachtet worden. Zuweilen an Gastwirte, bei denen 
nur die Aussichten hatten, ihr Gärtchen zu behalten, die 
gute Kunden des Großpächters waren. Durch das neue 
Gesetz sind die Großpächter, wenn es sich nicht um 
gemeinnützige Unternehmungen handelt, ausgeschlossen 
worden und es ist den Kleinpächtern die Sicherheit gege- 
ben worden, daß sie nicht ohne triftige Gründe ihre Er- 
holungstätten verlieren. Die Kleingärten sind im bestem 
Sinne He imstätten geworden. 
Wo der Boden den Gemeinden gehört, können die 
Siedler mehr oder minder feste Kleinbauten auf dem 
gepachtetem Boden errichten. Die Leute hätten das schon 
m ») Jahrbuch der Bodenreform 1919 S. 169. 
§ & 
Rr 
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