Das Kleingarten Geretz.
[F 2:; Erfolg haben die neuen Männer gehabt: Das
Gesetz zur Beförderung des Kleingarten- und Klein-
pachtwesens vom 31. Juli 1919.%) Es ist von der ver-
fassunggebenden deutschen Nationalversammlung erlassen
worden und schreibt vor, daß Grunöstücke zur nicht ge-
werbmäßigen gärtnerischen Nutzung nicht zu höheren als
von der unteren Verwaltungbehörde festgessetzten P r e i-
s en verpachtet werden dürfen (§8 1). Die Pachtverträge
dürfen vom Verpächter nur g e kün d i g t werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt (8 3). Weiterverpachtung
ist nur durch Behörden oder g em e in nü tz i g e Unter-
nehmungen zulässsig (§ 5).
Das Gesetz hat nur Verordnungen ersetzt, die schon in
den Jahren 1916 und 1917 zum Schutze der Kleinpächter
erlassen worden waren. Es muß aber doch als ein Erfolg
gebucht werden. Ich erkenne das gern an, trotzdem ich
selbst dadurch die Verfügung über einen Teil meines
Grunöbesitzes verloren habe. Die früheren Zustände auf
dem Gebiete der Klein- oder Schrebergärten haben be-
dauerliche Mängel aufgewiesen. In vielen Fällen waren
die Grundstücke von den Eigentümern an Generalpächter
verpachtet worden. Zuweilen an Gastwirte, bei denen
nur die Aussichten hatten, ihr Gärtchen zu behalten, die
gute Kunden des Großpächters waren. Durch das neue
Gesetz sind die Großpächter, wenn es sich nicht um
gemeinnützige Unternehmungen handelt, ausgeschlossen
worden und es ist den Kleinpächtern die Sicherheit gege-
ben worden, daß sie nicht ohne triftige Gründe ihre Er-
holungstätten verlieren. Die Kleingärten sind im bestem
Sinne He imstätten geworden.
Wo der Boden den Gemeinden gehört, können die
Siedler mehr oder minder feste Kleinbauten auf dem
gepachtetem Boden errichten. Die Leute hätten das schon
m ») Jahrbuch der Bodenreform 1919 S. 169.
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