Full text : Nationale Bodenreform

den sind, Ernst machen müssen. Die Aufgabe, Wohnheimstätten
 und vorläufig als Ersatz Kleingärten zu beschaffen,
wird den Gemeinden zufallen, und bei diesen hängt alles
davon ab, ob sie einen eigenen Landbesitz haben oder erwerben.
 Die Gemeindebehörden können nach ihrem ermessen
 zwischen dem Rentengut, dem Erbbaurecht, dem
Heimstättenrecht oder der Verpachtung wählen. Man kann
allen Wünschen oder Gewohnheiten Rechnung tragen.
Das entscheidende ist, daß in Zukunft mehr geschieht als
bisher, daß durch das Heimfallrecht eine mißbräuchliche
Verwertung ausgeschlossen wird, und daß in ausreichender
 Menge Boden zur Verfügung steht. Was ich auf der
20. Bodenreform Tagung in Gotha im Oktober 1910 am
Schlusse der Vorträge über eine soziale Verwendung des
Gemeindegrundbesitzes gesagt habe*), will ich hier wiederholen:

Ohne großen Gemeindegrundbesit
keine erfolgreiche Gemeindepolitik!
19. Andere Aufgaben.
Der Schutz der Bauhandwerker.
N" den Aufgaben, die in den vorhergehenden Abschnitten
 nach ihrer Bedeutung gewürdigt worden
sind und für deren Lösung ich versucht habe, einige Ratschläge
 zu geben, harren noch andere des bodenreformerischen
 Staatsmannes, den wir an der Arbeit sehen möchten.
Sie sind nicht minder wichtig, als die von mir schon behandelten.
 Mein Buch würde aber zu umfangreich und die
Geduld der Leser, die mir bis hierher gefolgt sind, würde
auf eine zu harte Probe gestellt werden, wenn ich sie
*) Vergl. Seite 308.

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