früher gern getan. Sobald aber ein Ofen in der Wohn-
laube aufgestellt worden war oder jemand in seinem
Häuschen übernachten wollte, hat die Polizei sich einge-
mischt. Das gesetzliche Verbot des bauens an nicht regu-
lierter Straße hat früher tausenden das ersehnte Glück
einer bescheidenen Sommerwohnung erschwert. Ich habe
das oft bedauert. Gegen die bestehenden Verordnungen,
deren Verfasser die vier- oder fünfstöckige Mietkasserne
mit ssonnenlosen Höfen und Seitenflügeln als das nor-
male Wohnhaus angesehen hatten, ließ sich aber nichts
machen. Die neuen Männer haben in diesem Punkte
bessser gewußt, was den minder begüterten gefehlt hat.
Sie haben die Schranken beseitigt, die bürokratischer Un-
verstand allzulange aufrecht erhalten hatte. Die Folge
ist ein aufblühen des Kleingartenwesens in ungeahntem
Umfange gewesen. JIJn Berlin ist die Zahl der Kleingär-
ten schon im Jahre 1922 auf 170 000 gestiegen*) und wir
dürfen hoffen, daß sie noch weiter zunehmen werden. Die
Sehnsucht nach einem Stückchen Land, das bepflanzt und
gepflegt werden kann und dessen Besitz nicht von der
Laune anderer abhängt,
nach einer He imstätte
ist leichter zu befriedigen, als Freunde und Gegner der
Bodenreformbewegung sich vorstellen.
' Vorbedingung für jeden Erfolg auf diesem Gebiet
ist ein ausreichender Landbesitz in öffentlicher Hand.
Das beschaffen von Wirtschaftheimstätten auf dem flachem
Lande wird nach dem fehlschlagen des Reichssiedlung Ge-
setzes vornehmlich Sache der Provinzial- und Kreisbe-
hörden sein, die soweit es die vorhandenen Mittel zu-
lassen, mit dem Erwerb von Gütern oder Teilen von Gü-
tern, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorhan-
III *) Zeitschrift Vodenreform 1923 S. 130.
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