ebenso ausführlich erörtern wollte. Außerdem maße ich
mir nicht an, die Bodenfrage auf allen Gebieten zu be-
herrschen. J< will im folgendem nur noch auf einige
Aufgaben hinweisen, damit der Gedanke nicht aufkom-
men kann, daß ich ihre Bedeutung untersschätze.
Im engstem Zusammenhang mit der Frage der Hy-
pothekarreform steht der Schutz der Bau h an d wer -
k e r. Die Bodenreformer haben sich unter meiner Füh-
rung viele Jahre bemüht, den Bauhandwerkern einen
gesetzlichen Schutz vor der Übermacht der Hypotheken-
gläubiger zu versschaffen. Das Gesetz zur Sicherung der
Bauforderungen vom 1. Juni 1909, dem ich den Namen
Baupfandgesset gegeben habe, ist vornehmlich ihren
Bemühungen zu verdanken. Man kann darüber nähe-
res in meinem Buch: Das Pfandrecht der Bauhandwer-
ker, 2. Auflage, Leipzig 1910, nachlesen. Seither sind viele
Jahre verflossen und das Gesetz harrt in seinen entschei-
denden Vorschriften noch immer der Ausführung. Der
erste Teil des Gesetzes, der eine geordnete Buchführung
und den Nachweis über die Verwendung der Baugelder
verlangt, ist, wie ich es vorausgesagt habe, wirkunglos
geblieben. Der zweite Teil, der die Rechte der Baustellen-
händler und Geldgeber einschränken und den Baugläubi-
gern dingliche Rechte an den von ihnen errichteten Ge-
bäuden gewähren sollte, ist nicht inkraft gesetzt worden.
Die Verhandlungen, die im Dezember 1913 im Statisti-
schen Landesamt in Berlin stattgefunden haben, sind für
die Handwerker sehr günstig verlaufen. Die vom Han-
delsminisster Dr. S y d o w angeordneten Ermittlungen
über die Ursachen der Verluste haben ein erschöpfendes
Bild der Zustände geliefert, die sich unter der bisherigen
Gesetzgebung im Berliner Bauwesen entwickelt haben.
Es ist darüber im Jahr 1914 eine amtliche Denkschrift ver-
öffentlicht worden, die in meiner Schrift: „Die Bauver-
hältnisse in Groß-Berlin vor und nach dem Kriege“ aus-
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