Full text: Nationale Bodenreform

Der für uns wichtigste Teil der Wagnerschen Grund- 
legung, ist der Abschnit über die Eigentumlehre und Ei- 
gentumpolitik, worin er wie vorher den Begriff der ab- 
ssoluten Freiheit, auch den des absoluten Privateigen- 
tums erfolgreich bekämpft hat. Er zeigte, daß der abso- 
lute Privateigentum Begriff mit anerkannten Sätzen 
des öffentlichen Rechts im Widerspruch stehe. Er ver- 
langte eine so z ia l -r e < t l i ch e Auffassung des Eigen- 
tums und bestritt die von den französischen Physiokraten 
François Quesnay, Turgot und von Adam Smith ver- 
tretene Auffassung, die die Institutionen des Privatei- 
gentums einfach als gegebene hingenommen und nur 
vom Staate deren Schutz verlangt habe (Vorbem. z. § 
254 u. f.). Die Geschichte des Eigentums zeige uns allent- 
halben ein inhaltlich mehr oder weniger b e schr än kt e s 
Eigentum (§ 254a) : 
„Privates Kapital und Grundeigentum sind als auf öko- 
nomisschen Zweckmäßigkeitgründen beruhend, ke ine ew ig 
unveränderlich en Institutionen des Rechts und der 
Volkswirtschaft." (§ 269.) ~ 
Die Worte v. Jherings, die Adolph Wagner anführt: 
„es gibt kein absolutes d. h. der Rücksicht auf die Gemein- 
schaft entbundenes Eigentum, und die Geschichte hat da- 
für gesorgt, den Völkern diese Wahrheit einzuschärfen“ 
(Vorbem. z. § 283 u. f.) gaben seine eigene Meinung wie- 
der. Die Bedenken gegen das private Grundeigentum 
seien nach ihm auch außerhalb des Kreises der Sozialisten 
schon damals mehrfach so hoch angeschlagen worden, daß 
die Frage der „A b scha f f un g“ mitunter schon gestellt 
und nicht ohne weiteres abgewiesen worden sei (§8 308). 
Diese Kritik des Grundeigentums sei in vielen Punkten 
gerechtfertigt und unwiderleglich: 
„Nicht das O b, sondern nur das Wie weit und das 
Wann, Wo und Wie ist in Bezug auf die Forderung 
noch strittig: es ist eine Frage inbetreff des Maßes.“ ($ 310.) 
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