den bl o ß s p e k ul ati v en B es itz we < s e l gemacht,
wie dies Rodbertus meisterhaft als Tendenz des mo-
dernen Grunösschuldrechts entwickelt habe (§ 322). Folge
daraus aber etwas gegen die Institution des privaten
Grundeigentums als solche? Mit nichten! Es lasse sich
daraus eventuell nur eine Reform des Grundeigentum-
rechts, des Kreditrechts, des Erbrechts begründen d. h.
die Forderungen der freien Konkurrenz müßten mo-
difiziert oder aufgegeben, und unpassende Privatrecht-
normen müßten durch solche ersetzt werden, die der öko-
nomischen und technischen Natur des Grundbesitzes ent-
sprächen (§ 323).
[ § ss Grundaristokratie hat Wagner als notwendiges
Gegengewicht gegenüber der Kapital- oder Geld-
aristokratie angesehen (§8 342). Im l än d l i ch e m Grund-
eigentum sei das Privateigentum im Produktioninteresse
zu rechtfertigen, und beim kleinem und mittlerem, beson-
ders beim bäuerlichem Betriebe selbst zu fordern, weil
der Pachtbetrieb hier nicht das selbe leiste wie der Eigen-
betrieb des Eigentümers (§ 345). Beim Forstboden, dem
Boden bestimmter Arten von Wegen (Eisenbahnen), seien
ökonomische und technische Gründe der modernen Zeit
mehr gegen als für privates Eigentum. Beim sstädtischem,
besonders großstädtischem Wohnungboden liege die Sache
kaum anders, so wenig Verbreitung diese Meinung ge-
wonnen habe. Bei Bergwerken seien manche ähnlichen
Gründe wie bei ländlichem Boden für Privateigentum
und Betrieb durch die Eigentümer vorhanden. Staats-
bergbau-Eigentum und Betrieb hätten sich vielfach be-
währt. Mithin auch hier: Staats- und Privatbergbau
nebeneinander und kein unbedingter Ausschluß von Pri-
vateigentum an Bergwerken (§ 346 u. 365). Ein noli me
tangere sei das Privateigentum und vollends das Privat-
grundeigentum nicht:
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