men nur bei Völkern angebracht, die im vollstem Sinne
eine Volksregierung haben (S. 150). Sollte aber selbst
das Pachtsystem für weniger vorteilhaft als die Selbstbewirtschaftung
angesehen und der Fortfall der Eigentümer
als Selbstbebauer für eine Schattenseite des gesellschaftlichen
Grundeigentums erklärt werden:
„Den Schattenseiten des gesellschaftlichen Grundeigentums
stehen die Wißbräuche des privaten Grundeigentums gegenüber.“
(S, 160.)
Merkwürdig kurz ist gegenüber der ausführlichen
Schilderung der Vorteile des gesellschaftlichen Eigentums
am Boden der Teil des Buches gehalten, der von der
Ausführung seiner Vorschläge handelt. Er wollte das
gesellschaftliche Eigentum teils dem Staate teils den Gemeinden
überlassen (S. 174). Das gesellschaftliche Grundeigentum
ist an die einzelnen zu verpachten. Die Institution
des gesellschaftlichen Eigentums werde nicht nur
jeden Halt verlieren, sondern sie würde geradezu ohne
Sinn sein, wenn sich der finanzielle Gesichtpunkt in den
Vordergrund drängte:
„Die Ländereien müssen nicht so h o <h wi e
m ög lich, son d e r n so niedrig. wie möglich ve rpachtet
wer den." (S. 189.)
Der Boden sollte also nicht wie bei Gossen dem meistbietendem
übergeben werden. Es sollte eine freihändige
Zuteilung erfolgen. Der Staat und die Gemeinden
hätten die Pachtsummen den Verhältnissen gemäß zu bestimmen
(S. 191). In den Pachtbedingungen sollte auf
das Wohl der Arbeiter Rücksicht genommen werden (S.
197).
Der Ankauf des Bodens sollte mittelst Anleihen bewirkt
werden, die jährlich mit einer bestimmten Quote
amortisiert werden. Für Preußen seien zum Erwerb des
Grundeigentums und der Eisenbahnen 22 Milliarden er-N
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