fullscreen: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Notensteuer und Rente eine Summe von 12,5 Millionen Mark, fast 
2 Millionen Mark mehr, als ihr Reingewinn aus dem Notenrecht 
nach unsrer Berechnung betrug. Dazu kommen noch die erwähnten 
nicht in Geld abzuschätzenden Dienstleistungen. 
Es kann also keine Rede davon sein, daß das Reich den Anteils 
eignern der Reichsbank durch die Überlassung des Notenrechtes einen 
ungebührlichen und unbegründeten Gewinn zuwende. Die Reichs 
bank liefert nicht nur den gesamten Reingewinn aus der Notenaus 
gabe an das Reich ab, sondern darüber hinaus einen Teil des Ge 
winnes, den sie aus Geschäftszweigen bezieht, die niemand als ein 
Hoheitsrecht reklamieren forni ; sie leistet ferner dem Reiche ohne 
Entgelt wertvolle Dienste. Ein dem Reiche entgehender Gewinn aus 
dem Hoheitsrecht der Notenausgabe kann also nicht als Grund für 
die Verstaatlichung der Neichsbank geltend gemacht werden. Selbst 
wenn bei den bestehenden Normen über den Anteil des Reichs am 
Reingewinn der Reichsbank wirklich nicht der volle Ertrag des Noten 
rechtes dem Reiche zu gute käme, könnte daraus nicht unbedingt die 
Notwendigkeit der Verstaatlichung hergeleitet werden; man könnte dem 
Mangel abhelfen durch Erhöhung des dem Reiche zufließenden Gewinn 
anteils, eine Maßnahme, wie sie bei der ersten Erneuerung des Bank- 
gesetzes nicht ohne Berechtigung durchgeführt worden ist, und wie sie 
vielleicht auch dieses Mal als Konzession an die Verstaatlichungs- 
freunde vorgenommen werden wird. 
Verschieden von der Frage, ob den Anteilseignern der Reichsbank 
ein ungerechtfertigter Gewinn aus dem Hoheitsrecht der Notenaus 
gabe überlassen wird, ist die andere Frage, ob das Reich durch 
die Verstaatlichung der Neichsbank ein gutes Geschäft machen 
würde oder nicht. Beide Fragen, welche von den Anhängern der 
Verstaatlichung fortwährend durcheinander geworfen werden, sind 
streng zu scheiden; denn man kann sehr wohl zugeben und verlangen, 
daß der Gewinn aus der Notenausgabe voll und ganz dem 
Staat zu gute kommen soll, ohne in der sich dem Reiche bietenden 
Möglichkeit, ein gutes Geschäft zu machen, einen ausschlaggebenden 
Grund für die Verstaatlichung zu sehen. 
Dadurch, daß das Vankgesetz dem Reiche das Recht vorbehält, 
die Anteilscheine der Neichsbank zu ihrem Nennwert zu erwerben, 
wobei die Hälfte des Reservefonds gleichfalls dem Reich zufällt, ist 
dem Reich thatsächlich die Möglichkeit gegeben, durch die Übernahme 
der Reichsbank sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, den man 
folgendermaßen berechnen kann.
	        
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