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Notensteuer und Rente eine Summe von 12,5 Millionen Mark, fast
2 Millionen Mark mehr, als ihr Reingewinn aus dem Notenrecht
nach unsrer Berechnung betrug. Dazu kommen noch die erwähnten
nicht in Geld abzuschätzenden Dienstleistungen.
Es kann also keine Rede davon sein, daß das Reich den Anteils
eignern der Reichsbank durch die Überlassung des Notenrechtes einen
ungebührlichen und unbegründeten Gewinn zuwende. Die Reichs
bank liefert nicht nur den gesamten Reingewinn aus der Notenaus
gabe an das Reich ab, sondern darüber hinaus einen Teil des Ge
winnes, den sie aus Geschäftszweigen bezieht, die niemand als ein
Hoheitsrecht reklamieren forni ; sie leistet ferner dem Reiche ohne
Entgelt wertvolle Dienste. Ein dem Reiche entgehender Gewinn aus
dem Hoheitsrecht der Notenausgabe kann also nicht als Grund für
die Verstaatlichung der Neichsbank geltend gemacht werden. Selbst
wenn bei den bestehenden Normen über den Anteil des Reichs am
Reingewinn der Reichsbank wirklich nicht der volle Ertrag des Noten
rechtes dem Reiche zu gute käme, könnte daraus nicht unbedingt die
Notwendigkeit der Verstaatlichung hergeleitet werden; man könnte dem
Mangel abhelfen durch Erhöhung des dem Reiche zufließenden Gewinn
anteils, eine Maßnahme, wie sie bei der ersten Erneuerung des Bank-
gesetzes nicht ohne Berechtigung durchgeführt worden ist, und wie sie
vielleicht auch dieses Mal als Konzession an die Verstaatlichungs-
freunde vorgenommen werden wird.
Verschieden von der Frage, ob den Anteilseignern der Reichsbank
ein ungerechtfertigter Gewinn aus dem Hoheitsrecht der Notenaus
gabe überlassen wird, ist die andere Frage, ob das Reich durch
die Verstaatlichung der Neichsbank ein gutes Geschäft machen
würde oder nicht. Beide Fragen, welche von den Anhängern der
Verstaatlichung fortwährend durcheinander geworfen werden, sind
streng zu scheiden; denn man kann sehr wohl zugeben und verlangen,
daß der Gewinn aus der Notenausgabe voll und ganz dem
Staat zu gute kommen soll, ohne in der sich dem Reiche bietenden
Möglichkeit, ein gutes Geschäft zu machen, einen ausschlaggebenden
Grund für die Verstaatlichung zu sehen.
Dadurch, daß das Vankgesetz dem Reiche das Recht vorbehält,
die Anteilscheine der Neichsbank zu ihrem Nennwert zu erwerben,
wobei die Hälfte des Reservefonds gleichfalls dem Reich zufällt, ist
dem Reich thatsächlich die Möglichkeit gegeben, durch die Übernahme
der Reichsbank sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, den man
folgendermaßen berechnen kann.