Full text: Leistung und Wert

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nehmer leistet, muß ein Nehmer der Leistung vorhanden sein. Der 
Nehmer ist in letzter Hinsicht der Zweckleistungsnehmer im Ver- 
wertungsgeschäft, kürzer gesagt, der Kunde, der Abnehmer, dem die 
Unternehmerleistung ja in den Preis eingerechnet wurde. Aber aus 
dem Begriff des Kapitals, das ständig dem Betrieb des Unternehmens 
gewidmet bleibt, aus der zusammenfassenden Verrechnung der 
durch den Betrieb erfolgenden Kapitaländerungen und durch das 
Kontenwesen überhaupt ergibt sich für die kaufmännische Buch- 
haltung die Notwendigkeit einer Scheidung zwischen Unternehmer 
und Unternehmen, die den ersteren in das Leistungsverhältnis zum 
letzteren setzt, das Unternehmen zum Rechnungs-, zum Buch- 
haltungsträger macht, der sozusagen mit dem Unternehmer abrech- 
net, sodaß auch nach dieser Seite der persönliche Gesichtspunkt 
der Leistung geschaffen und der kaufmännischen Buchhaltung eine 
Abrundung und Geschlossenheit gegeben wird, die auf andere Weise 
nicht zu erreichen ist. Es entwickelt sich auf diese Weise das Rech- 
nungsverhältnis zwischen Unternehmen und Unternehmer, das 
Unternehmerkonto. Auf diesem sollte von Fall zu Fall gebucht 
werden, was das Unternehmen bei jedem Verwertungsgeschäft von 
dem Zweckleistungsnehmer für die Unternehmerarbeit erhalten hat, 
womit das Interesse des Unternehmers am Unternehmen jederzeit 
seinen buchmäßigen Ausdruck fände. Das ist, wie schon wiederholt 
ausgeführt, nicht zu machen. Schließlich aber bedarf es dessen 
nicht, denn die (normalerweise) Vermehrung des werbenden Kapi- 
tals stellt in jedem Zeitpunkt den Wert der Unternehmerleistung 
dar. Über diese Vermehrung geben regelmäßige Feststellungen 
Auskunft. Damit diese im Einzelnen begründet, nachgeprüft werden 
können, dient das Kontensystem einer Innen-, der Eigenrechnung, 
die darauf beruht, daß allen Leistungen gemeinsame Leistungsper- 
son das Unternehmen als Buchhaltungsträger ist. Keine „Sach- 
konten“, sondern wirkliche Konten, die die Firma zum Inhaber 
haben. Aus der Unternehmerleistung ergibt sich der Anspruch auf 
ihren Gegenwert. Die Unternehmerleistung haftet am Verwertungs- 
geschäft; erst mit diesem ist der Gegenwert den Kapitalwerten hin- 
zugefügt. Brachten 1000 Mark Werbungswerte im Verwertungs- 
geschäft 1200 Mark, so bezahlte sich in diesem Falle die Unter- 
nehmerleistung mit 200 Mark. Sie wurde in dieser Höhe zum Wert. 
Daß eine andere noch unverkaufte Sache gleicher Werbungshöhe 
voraussichtlich ebenfalls 1200 Mark einbringen wird, spielt für die 
Bemessung der Unternehmerleistung keine Rolle. Diese Sache stellt 
bis zum Verkauf immer nur. einen Kapitalteil von M. 1000.— dar. 
Ebenso verhält es sich mit allen Aktiven. Daraus folgt, daß zur Fest- 
stellung der Unternehmerleistung, des Reinertrags der Abschluß- 
periode, auszugehen ist von dem Anfangskapital der Periode als der 
für sie geltenden Werbungssubstanz. Damit ist aber das Wesen der 
kaufmännischen Bilanz gekennzeichnet. Einer „Bewertung“ der 
Bestände ist sie nur in dem beschränkten Sinne zugänglich, als eine 
unverkaufte Sache einen Teil ihres Werbungswertes an eine ver-
	        
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