— 175 —
nehmer leistet, muß ein Nehmer der Leistung vorhanden sein. Der
Nehmer ist in letzter Hinsicht der Zweckleistungsnehmer im Ver-
wertungsgeschäft, kürzer gesagt, der Kunde, der Abnehmer, dem die
Unternehmerleistung ja in den Preis eingerechnet wurde. Aber aus
dem Begriff des Kapitals, das ständig dem Betrieb des Unternehmens
gewidmet bleibt, aus der zusammenfassenden Verrechnung der
durch den Betrieb erfolgenden Kapitaländerungen und durch das
Kontenwesen überhaupt ergibt sich für die kaufmännische Buch-
haltung die Notwendigkeit einer Scheidung zwischen Unternehmer
und Unternehmen, die den ersteren in das Leistungsverhältnis zum
letzteren setzt, das Unternehmen zum Rechnungs-, zum Buch-
haltungsträger macht, der sozusagen mit dem Unternehmer abrech-
net, sodaß auch nach dieser Seite der persönliche Gesichtspunkt
der Leistung geschaffen und der kaufmännischen Buchhaltung eine
Abrundung und Geschlossenheit gegeben wird, die auf andere Weise
nicht zu erreichen ist. Es entwickelt sich auf diese Weise das Rech-
nungsverhältnis zwischen Unternehmen und Unternehmer, das
Unternehmerkonto. Auf diesem sollte von Fall zu Fall gebucht
werden, was das Unternehmen bei jedem Verwertungsgeschäft von
dem Zweckleistungsnehmer für die Unternehmerarbeit erhalten hat,
womit das Interesse des Unternehmers am Unternehmen jederzeit
seinen buchmäßigen Ausdruck fände. Das ist, wie schon wiederholt
ausgeführt, nicht zu machen. Schließlich aber bedarf es dessen
nicht, denn die (normalerweise) Vermehrung des werbenden Kapi-
tals stellt in jedem Zeitpunkt den Wert der Unternehmerleistung
dar. Über diese Vermehrung geben regelmäßige Feststellungen
Auskunft. Damit diese im Einzelnen begründet, nachgeprüft werden
können, dient das Kontensystem einer Innen-, der Eigenrechnung,
die darauf beruht, daß allen Leistungen gemeinsame Leistungsper-
son das Unternehmen als Buchhaltungsträger ist. Keine „Sach-
konten“, sondern wirkliche Konten, die die Firma zum Inhaber
haben. Aus der Unternehmerleistung ergibt sich der Anspruch auf
ihren Gegenwert. Die Unternehmerleistung haftet am Verwertungs-
geschäft; erst mit diesem ist der Gegenwert den Kapitalwerten hin-
zugefügt. Brachten 1000 Mark Werbungswerte im Verwertungs-
geschäft 1200 Mark, so bezahlte sich in diesem Falle die Unter-
nehmerleistung mit 200 Mark. Sie wurde in dieser Höhe zum Wert.
Daß eine andere noch unverkaufte Sache gleicher Werbungshöhe
voraussichtlich ebenfalls 1200 Mark einbringen wird, spielt für die
Bemessung der Unternehmerleistung keine Rolle. Diese Sache stellt
bis zum Verkauf immer nur. einen Kapitalteil von M. 1000.— dar.
Ebenso verhält es sich mit allen Aktiven. Daraus folgt, daß zur Fest-
stellung der Unternehmerleistung, des Reinertrags der Abschluß-
periode, auszugehen ist von dem Anfangskapital der Periode als der
für sie geltenden Werbungssubstanz. Damit ist aber das Wesen der
kaufmännischen Bilanz gekennzeichnet. Einer „Bewertung“ der
Bestände ist sie nur in dem beschränkten Sinne zugänglich, als eine
unverkaufte Sache einen Teil ihres Werbungswertes an eine ver-