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kaufte abgegeben hat (Modewaren, Reste). Die Wertabgabe gehört
zum laufenden Geschäft und daher nicht ins Gebiet der Bilanz. Die
Ertragsbilanz kennt somit keine beizulegenden Werte; sie wendet
sich der rückliegenden Zeit zu, sie sondert die Bestände an Handels-
werten als der Zukunft angehörig zu ihren Werbungswerten aus.
Aber das Bilanzinteresse gilt auch der Zukunft, denn es liegt im
Wesen einer so wichtigen Maßnahme, wie es der Jahresabschluß ist,
begründet, daß der Kaufmann sich auch mit der Frage beschäftigt,
welche Aussichten sich für die Verwertung seiner Bestände bieten,
ob er auf das Geld, das in Gestalt von Außenständen einen Teil
seines Kapitals bildet, auch mit Sicherheit rechnen kann, überhaupt,
ob das Kapital den Werbungswert, von dem er bei Feststellung
seiner Unternehmerleistung ausgegangen ist, behalten‘ hat. ‘Ergibt
sich der Rückgang von Werten (ganz oder teilweise), so wird da-
durch, von der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit abgesehen,
mit der Höhe des Kapitals auch sein Arbeitswert, der Ertrag ver-
ringert. Soll dies nicht eintreten, so muß Wertersetzung stattfinden.
Dazu dient in erster Linie der Ertrag. Die Frage der Kapitalnach-
prüfung erlangt also praktische Bedeutung im Hinblick auf die Er-
tragsverfügung. Dieser Gesichtspunkt gibt dem weiteren Verlauf
der kaufmännischen Bilanz seine Richtung. Zur Ertragsbilanz ge-
sellt sich die Kapitalbilanz. Es tritt nunmehr die Bewertung ein
darin bestehend, daß die notleidenden Kapitalteile auf diejenige Höhe
herabgesetzt werden, die ihre Teilnahme an der Ertragsbildung der
kommenden Zeit gewährleistet. Die Bewertung kann demnach nur
zu Minderbewertungen führen, weil es sich ja um Wertersatz han-
deln soll. Die Wertherabsetzung findet in der Kontenführung ihren
Ausdruck durch die Abschreibungskonten. Höherbewertung schließt
die Bilanzabsicht aus. Dem Wert der Unternehmerleistung, die am
Verwertungsgeschäft haftet, wird durch Höherbewertung der Be-
stände nichts hinzugefügt. Erst eine Verwertung fügt dem Kapital
Neues hinzu. Dies aber berührt die Unternehmerleistung des näch-
sten Jahres. Entnähme man bereits vorher die zunächst erst ge-
dachten Mehrwerte, so würde die Kapitalsubstanz verringert; die
entnommenen Teile arbeiten solange nicht mit, als sie nicht durch
Verwertungsgeschäfte ersetzt werden. Höhere Bewertung kann für
die regelmäßige Bilanz nicht in Betracht kommen, sondern nur dann,
wenn über das Kapital durch Ausschüttung, Veräußerung, Teilung
verfügt werden soll. Daß eine kaufmännische Bilanz Höherbewer-
tungen ausschließen muß, bringt sehr deutlich der $ 261 des Handels-
gesetzbuches zum Ausdruck, der den $ 40 gemäß den Bedürfnissen
der Aktiengesellschaft und damit der Kapitalgesellschaft im Allge-
meinen abändert. Es dürfen danach die Wertpapiere, Waren und
andere Vermögensgegenstände nicht über dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreis angesetzt werden, müssen natürlich darunter an-
gesetzt werden, wenn sie den Anschaffungs- oder Herstellungswert
nicht mehr haben. Die Anlagen und sonstige dauernd zum Geschäfts-
betrieb der Gesellschaft bestimmte Gegenstände dürfen ohne Rück-
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