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Eröffnungskapitalnachweisung
der N.N.-Aktiengesellschaft in X.
Errichtet am...... und eingefragen ins Handelsregister des Amtsgerichts
I er
Das Grundkapital beträgt eine Million Mark, zerlegt in tausend auf den Inhaber
gestellte Aktien zu je tausend Mark. Ausgegeben zum Nennwert. Es
übernahmen als Gründer — Gründer sind die Feststeller des Gesellschaftsvertrags,
deren wenigstens fünf sein müssen — Herr A 300, Herr B 150, Herr C 250,
Herr D 200, Herr E 100 Aktien. Die Genannten haben die übernommenen Aktien
in Bar zu Händen. des Herrn F bezahlt.
Aktiva.
Bar 1.000.000
Passiva,
Verbindlichkeiten keine
Aktienkapital 1.000.000
Ort, Datum, Unterschrift des Vorstandes.
Nicht selten werden die Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden
Preise ausgegeben. Ausgabe unter Nennwert ist gesetzlich
unzulässig. Da das Grundkapital, eine selbständige Größe
in der Kapitalnachweisung, durch den Nennwert aller Aktien bestimmt
wird, so entsteht durch das Aufgeld ein Zusatzkapital. Soll
es lediglich dazu dienen, die durch die Ausgabe der Aktien verursachten
Kosten zu decken, so wird es als Kostenreserve unter die
Passiva eingestellt.
Aktiva,
Bar 1.025.000
Passiva.
Verbindlichkeiten keine
Aktienkapital 1.000.000
Kostenreserve 25.000
Geht aber das Aufgeld über die zur Kostendeckung erforderliche
Summe hinaus, so ist der $ 262 H.G.B. zu beachten, wonach
zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ein
Reservefond zu bilden ist, in den u. A. einzustellen ist der Betrag,
welcher bei Errichtung der Gesellschaft ..... durch Ausgabe der
Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über
den Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten
erzielt wird.
Aktiva,
Bar 1.225.000
Passiva.
Verbindlichkeiten keine
Aktienkapital 1.000.000
Gesetzliches Reservekapital 200.000
Kostenreserve 25.000
Die getrennte '’Einsetzung der Kostenreserve erscheint richtiger,
als die Verbindung mit dem gesetzlichen Reservefond unter
späterer Abbuchung der Kosten der Aktienausgabe. Da diese möglicherweise
noch nicht genau bekannt sind, so bemißt man die
Kostenreserve eher etwas zu hoch und überträgt den Überschuß auf
das Konto des gesetzlichen Reservefonds. Da letzterer nicht in besonderer
Weise angelegt zu werden braucht, sondern einfach mit-