Full text : Leistung und Wert

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es schreibt daher das Gesetz der Aktiengesellschaft vor, daß durch
einen Gründerbericht die Wertangemessenheit der Sacheinlagen
nachgewiesen wird. Sacheinlage kann auch eine Erfindung sein, die
der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger als teilweisen oder ganzen
Wert seiner Einlage mitbringt. Durch die Sacheinlagen gewährt die
Aktivseite der Eröffnungskapitalnachweisung ein bunteres, der laufenden
 Bilanz nahekommendes Bild, und auch die Passivseite kann
durch Verbindlichkeiten erweitert werden, falls nicht der Übergang
der in dem bisherigen Betrieb begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen
 ist.
In selteneren Fällen übernehmen die Gründer der Aktiengesellschaft
 bei Feststellung des Gesellschaftsvertrages nur einen Teil der
Aktien. Den Rest bieten sie zur Übernahme auf dem Wege der
Zeichnung aus. In diesem Falle wird die Gesellschaft erst nach Übernahme
 aller Aktien durch die die Errichtung beschließende Generalversammlung
 ins Leben gerufen. Die Kapitalnachweisung kann erst
nach der Errichtung aufgestellt werden. $ 39 des Handelsgesetzbuches
 verlangt die Eröffnungskapitalnachweisung „bei Beginn des
Handelsgewerbes‘“. Hierunter kann bei einer Handelsgesellschaft
nicht erst die Vornahme der ersten Geschäftshandlung verstanden
werden, andererseits nicht schon die Zeit der Einleitung der Errichtung,
 sondern die Zeit, wo das Unternehmen tatsächlich durch die
Unternehmerleistung errichtet und die Errichtung durch die Eintragung
 in das Handelsregister bestätigt wurde. Inzwischen besteht
im vorliegenden Falle buchhalterisch ein Schwebezustand. Durch
die Aufzeichnung der Einlageleistungen der Gründer entsteht zunächst
 eine vorbereitende Buchhaltung, die man als Gründungsbuchhaltung
 bezeichnen kann. Sie muß in die eigentliche für das
Unternehmen verbindliche Buchhaltung aufgenommen werden.
Hiervon abgesehen entsteht in allen Fällen der Gründung einer
Aktiengesellschaft in den Kosten der Errichtung der „Gründungsaufwand“,
 der, wenn der Gesellschaftsvertrag seine Übernahme zu
Lasten der Gesellschaft vorsieht, auf seiten der Gründer eine Norlage
 bedeutet, die nach der endgültigen Errichtung, d. h. wenn die
Eintragung in das Handelsregister die Ordnungsmäßigkeit der Errichtung
 bestätigt hat, aus der Gesellschaftskasse zu vergüten ist.
Eröffnungskapitalnachweisung der... Aktiengesellschaft
 in... .. errichtet durch Beschluß der Generalversammlung
vom ..... eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts zu
a Ale u anıit „einem: Aktienkapital: von; 1,500 000 Mark
geteilt in 1500 auf den Inhaber gestellte Aktien zu 1000 Mark.
Von diesen haben die Gründer nämlich Herr A 100, Herr B.75, Herr
C 75, Herr D 25, Herr E 25, zusammen 300 Aktien übernommen zum
Nennwert, den sie voll eingezahlt haben. Der Gründungsaufwand
geht zu Lasten der Gründer. Die übrigen 1200 Aktien wurden auf
dem Wege der Zeichnung zum Kurse von 110 % ausgegeben und
sind voll bezahlt. Daher
            
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