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arbeitet, so kommt es auf dasselbe heraus, ob (a) 1200 Aktien zu
100% oder (b) 1000 Aktien zu 120% ausgegeben werden. Es
leuchtet daher zunächst nicht ein, warum, da man gewohnt ist, den
Kurs der Aktie als Wertmesser anzusehen, schon bei der Gründung
die Aktien eine Bewertung erfahren. In beiden Fällen gelangt das
Unternehmen zu einem nicht angreifbaren Kapital von 1.200.000
Mark. Verdiente es im Jahre 120.000 Mark, so macht dies im Falle a
10%, im Falle b 12% des Grundkapitals aus, und im letzteren Falle
erscheint für den, der nach der Höhe der Dividende urteilt, das Er-
gebnis günstiger. Der Grund wird in den meisten Fällen sein, daß
man den Aktien zum Vorteil ihrer Veräußerung, wie zum Vorteil des
Unternehmens überhaupt eine günstigere Kursentwicklung bereiten
will. Auch spielt die Höhe der zu erwartenden Dividende dabei mit.
An sich erscheint es aber nicht gerechtfertigt, den Ausgangspunkt,
an dem die Bewertung erst einsetzen soll, zu verschieben.
Sacheinlagen. Das Anfangskapital eines kaufmännischen
Unternehmens kann zum Teil oder ganz. statt durch Barzahlung
durch Einbringen von Sachwerten gebildet werden. Die Sachen
müssen in der Eröffnungskapitalnachweisung bewertet werden. Der
Einzelkaufmann ist in der Lage, den Einlagewert der Sache oder
des Arbeitsmittels zu bestimmen, ohne Rücksicht darauf, woher er
sie hat und was sie ihn kosteten. Zum Beispiel: Jemand war an
einer Fabrik als stiller Gesellschafter beteiligt. Aus ihrem Zusam-
menbruch rettete er als teilweise Deckung seines Guthabens ge-
wisse Maschinen und beschließt nun, mit diesen Maschinen ein ähn-
liches Unternehmen zu errichten. Die Bewertung der Maschinen,
so teuer sie ihn auch zu stehen kamen, muß ganz aus den Rück-
sichten des neuen Unternehmens heraus erfolgen, dessen werbende
Bestandteile sie werden sollen. Der Wertunterschied trifft das
außerkaufmännische Vermögen des Unternehmens. Im Allgemeinen
muß der gleiche Grundsatz leitend sein, wenn Mehrere sich zu
einem kaufmännischen Unternehmen vereinigen und Sachen ein-
gebracht werden. Die Bewertung muß im Einvernehmen der Ge-
sellschafter erfolgen. Nicht selten werden dabei persönliche Inter-
essen des Einbringenden die Bewertung beeinflussen und von den
anderen Gesellschaftern anerkannt werden, namentlich wenn der
Gegenstand der Sacheinlage ein bestehendes kaufmännisches Unter-
nehmen ist, wo der bisherige Unternehmer nicht geneigt sein wird,
gewisse ideelle Werte ohne Entgelt herzugeben. (Es müßte denn
bei der Umwandlung die Unternehmerperson, das Unternehmer-
interesse, unverändert bleiben.) Man kann das ganze übernommene
Unternehmen nicht in die Kapitalnachweisung einstellen: es müssen
also die einzelnen Aktiva eine den berechtigten Interessen des bis-
herigen Unternehmers Rechnung tragende Bewertung erfahren oder
es müssen geradezu ideelle Übergangswerte in die Eröffnungskapi-
talnachweisung des neuen Unternehmens eingestellt werden. Im-
merhin verlangt es das Interesse der demselben Kredit Gewähren-
den, daß nach oben unangemessene Wertansätze unterbleiben, und
ba