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der Zweckmäßigkeit, ob der Einzelkaufmann in dieser Weise ver-
fahren oder ob er statt der durch die Anschaffungsgeschäfte von
Fall zu Fall bedingten Einlagen sogleich einen dem Unternehmens-
zweck angemessenen Betrag ansetzen und damit das Kapital des
Unternehmens von vornherein bestimmen will. Das Letztere wird
er tun, wenn er seine Werbungsgeschäfte sofort auf die Grundlage
des vollen Betriebs einstellt. Auf diese Weise wird das Verhältnis
des kaufmännischen Kapitals zum Gesamtvermögen schon gleich zu
Anfang geregelt. Beides braucht nicht miteinander übereinzustim-
men. Den Gläubigern haftet der Kaufmann mit seinem ganzen Ver-
mögen; es ist daher für sie ohne Bedeutung, welchen Teil desselben
er in sein Handelsunternehmen gesteckt hat, welchen Teil er ihm
nicht dienstbar machen wollte oder seiner Natur nach nicht dienst-
bar machen konnte. Das Letztere trifft z. B. auf das Landhaus, die
wertvollen Sammlungen, den Hausrat u. dgl. zu. Wollte der Kauf-
mann alle seine Vermögenswerte in ein einziges Kapitalkonto auf-
nehmen, so würde dieses nicht angeben, was in dem kaufmännischen
Unternehmen im Besonderen arbeitet; es würde neben den in diesem
wirksamen Mitteln noch Werte selbständiger Funktion enthalten.
Die letztere kann sich schon dadurch äußern, daß die Vermögens-
teile ihren Wert verändern. Da die kaufmännische Bilanz ihre eige-
nen Bewertungsgrundsätze hat, so könnten verschiedene Berwer-
tungsgesetze aufeinander stoßen. Jene Funktion kann sich aber noch
besonders dadurch äußern, daß die nicht in dem kaufmännischen
Unternehmen tätigen Werte ihrerseits arbeiten und Ertrag bringen.
Es kann der Kaufmann Landwirtschaft treiben, allgemein noch ein
anderes Nichthandelsgewerbe haben. Die Veränderung des Ver-
mögens geht dann auf verschiedene Wertquellen zurück. Bei Zu-
sammenfassung des ganzen Vermögens auf einem Kapitalkonto
würde die durch das Handelsgewerbe erforderte kaufmännische
Buchhaltung sich auch auf die im kaufmännischen Betriebe nicht
tätigen Werte erstrecken müssen; diese würden eine erzwungene
Anpassung an die kaufmännische Buchhaltung erfahren und doch
nur in losem Zusammenhang mit dem kaufmännischen Kapital
stehen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß das kaufmännische
Unternehmen sein eigenes Kapitalkonto erhalten muß bei geson-
derter Verrechnung etwaiger anderer Werte. Die Kapitaleinlage
in das Handelsunternehmen und damit dieses selbst bilden nun
innerhalb des Gesamtvermögens einen selbständigen Teil und Ver-
rechnungskörper. Nun besteht nicht selten das Vermögen des
Einzelkaufmanns überhaupt nur in seinem Handelskapital und in
seinem Hausrat. Dann fallen kaufmännisches Kapital und Vermögen
zusammen, weil Hausrat und Kleider, der laufenden Benutzung und
Abnutzung unterworfene Dinge, nicht unter das Vermögen gerech-
net zu werden pflegen, obschon sie immerhin auch Gegenstand eines
Gläubigerzugrifis werden können. Sie brauchen also nicht in die
Eröffnungskapitalnachweisung aufgenommen zu werden. Im Feuer-
versicherungsschein pflegen sie ohnehin verrechnet zu sein. Nennt