Full text: Leistung und Wert

— 187 — 
der Zweckmäßigkeit, ob der Einzelkaufmann in dieser Weise ver- 
fahren oder ob er statt der durch die Anschaffungsgeschäfte von 
Fall zu Fall bedingten Einlagen sogleich einen dem Unternehmens- 
zweck angemessenen Betrag ansetzen und damit das Kapital des 
Unternehmens von vornherein bestimmen will. Das Letztere wird 
er tun, wenn er seine Werbungsgeschäfte sofort auf die Grundlage 
des vollen Betriebs einstellt. Auf diese Weise wird das Verhältnis 
des kaufmännischen Kapitals zum Gesamtvermögen schon gleich zu 
Anfang geregelt. Beides braucht nicht miteinander übereinzustim- 
men. Den Gläubigern haftet der Kaufmann mit seinem ganzen Ver- 
mögen; es ist daher für sie ohne Bedeutung, welchen Teil desselben 
er in sein Handelsunternehmen gesteckt hat, welchen Teil er ihm 
nicht dienstbar machen wollte oder seiner Natur nach nicht dienst- 
bar machen konnte. Das Letztere trifft z. B. auf das Landhaus, die 
wertvollen Sammlungen, den Hausrat u. dgl. zu. Wollte der Kauf- 
mann alle seine Vermögenswerte in ein einziges Kapitalkonto auf- 
nehmen, so würde dieses nicht angeben, was in dem kaufmännischen 
Unternehmen im Besonderen arbeitet; es würde neben den in diesem 
wirksamen Mitteln noch Werte selbständiger Funktion enthalten. 
Die letztere kann sich schon dadurch äußern, daß die Vermögens- 
teile ihren Wert verändern. Da die kaufmännische Bilanz ihre eige- 
nen Bewertungsgrundsätze hat, so könnten verschiedene Berwer- 
tungsgesetze aufeinander stoßen. Jene Funktion kann sich aber noch 
besonders dadurch äußern, daß die nicht in dem kaufmännischen 
Unternehmen tätigen Werte ihrerseits arbeiten und Ertrag bringen. 
Es kann der Kaufmann Landwirtschaft treiben, allgemein noch ein 
anderes Nichthandelsgewerbe haben. Die Veränderung des Ver- 
mögens geht dann auf verschiedene Wertquellen zurück. Bei Zu- 
sammenfassung des ganzen Vermögens auf einem Kapitalkonto 
würde die durch das Handelsgewerbe erforderte kaufmännische 
Buchhaltung sich auch auf die im kaufmännischen Betriebe nicht 
tätigen Werte erstrecken müssen; diese würden eine erzwungene 
Anpassung an die kaufmännische Buchhaltung erfahren und doch 
nur in losem Zusammenhang mit dem kaufmännischen Kapital 
stehen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß das kaufmännische 
Unternehmen sein eigenes Kapitalkonto erhalten muß bei geson- 
derter Verrechnung etwaiger anderer Werte. Die Kapitaleinlage 
in das Handelsunternehmen und damit dieses selbst bilden nun 
innerhalb des Gesamtvermögens einen selbständigen Teil und Ver- 
rechnungskörper. Nun besteht nicht selten das Vermögen des 
Einzelkaufmanns überhaupt nur in seinem Handelskapital und in 
seinem Hausrat. Dann fallen kaufmännisches Kapital und Vermögen 
zusammen, weil Hausrat und Kleider, der laufenden Benutzung und 
Abnutzung unterworfene Dinge, nicht unter das Vermögen gerech- 
net zu werden pflegen, obschon sie immerhin auch Gegenstand eines 
Gläubigerzugrifis werden können. Sie brauchen also nicht in die 
Eröffnungskapitalnachweisung aufgenommen zu werden. Im Feuer- 
versicherungsschein pflegen sie ohnehin verrechnet zu sein. Nennt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.