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Einlage in Fristen kann in gewissem Sinne auch beim Einzel-
kaufmann vorliegen. Ein Gesellschaftsvertrag, der mit der Höhe des
Gesamtkapitals zugleich den Zwang zur Leistung der auf den Ein-
zelnen entfallenden Anteile ausspricht, besteht beim Einzelkaufmann
nicht. Zwar ist in allen Fällen das Kapital eines kaufmännischen
Unternehmens etwas durch Absicht und Plan Gegebenes, und bei
der Gesellschaft sowohl, wie beim Einzelkaufmann soll das Kapital
dem Bedürfnis des Unternehmens angemessen sein und mit dem ge-
planten Umfang in Einklang stehen. Aber es bestehen doch Unter-
schiede; die Gesellschaft wird bestrebt sein, ihr Kapital, da es ein-
mal ein begrenztes ist, von vornherein auf den Stand des voraus-
sichtlichen Höchstbedarfs zu bringen, um nicht oder wenigstens erst
spät genötigt zu sein, an die Gesellschafter um Zuschüsse heranzu-
treten oder durch Aufnahme neuer Gesellschafter das Kapital zu
verstärken, wie sie andererseits, falls das Kapital nicht voll in An-
spruch genommen wird, trachten muß, durch‘ Vermehrung der Ge-
schäfte das Unterneehmen seinen Mitteln entsprechend voll arbeiten
zu lassen. Diese Gesichtspunkte bestehen für den Einzelkaufmann
in geringerem Maße. Er kann die Geldmittel, die er in sein Unter-
nehmen stecken will, ganz dem jeweiligen Bedürfnis, ja den einzel-
nen Geschäften anpassen, kann andererseits leichter entbehrliches
Geld dem Unternehmen entziehen. An sich geht der Begriff. der
Einlage nicht verloren, denn sie ist zu jeder Zeit etwas Bestimmtes;
sie ist der durch das Unternehmerkonto ausgewiesene Überschuß
der Leistungen zu Lasten des Unternehmens über die demselben ent-
zogenen Beträge. Nach und nach festigt und stetigt sich natürlich
auch beim Einzelkaufmann mit dem wachsenden Umfang des Unter-
nehmens, mit dessen Einrichtungen und Anlagen, den Vorräten an
Waren und Wechseln, den Buchausständen und Verbindlichkeiten
das Kapital und seine Höhe. Zu Anfang aber kann die „Einlage“
im engeren Sinne sich bedingen durch die Anforderungen der Ein-
richtung und der Anfangsgeschäfte. Der Unternehmer kauft zum
Beispiel aus seinen Barmitteln für 5000 Mark die Büroeinrichtung.
Dadurch entsteht für ihn auf Grund kaufmännischer Buchhaltung das
Unternehmerkonto, das mit 5000 Mark erkannt wird, wogegen die
Rechnung des Unternehmens, hier im Besonderen sein Mobilien-
konto, mit dem gleichen Betrage belastet wird. Er macht weitere
20 000 Mark Geld flüssig und kauft dafür Waren, wodurch das Haben
des Unternehmerkontos auf 25000 Mark anwächst. Das Waren-
konto wird mit den 20000 Mark belastet. Er bezahlt Gehälter und
andere Aufwandswerte mit 2000 Mark, was dem Unternehmerkonto
als weitere Einlage gutgeschrieben, dem Unternehmen (Konto kauf-
männische Arbeit) belastet wird. Er verkauft die Waren gegen Bar
für 25 000 Mark. Das Kassakonto des Unternehmens wird mit dem
Geld belastet, sein Warenkonto mit dem gleichen Betrage erkannt.
Der Unternehmer entnimmt der Kasse 1000 Mark Bar für sich, für
welche Entziehung das Unternehmerkonto belastet, das Unterneh-
men auf seinem Kassakonto erkannt wird usw. Es ist nun eine Frage
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