— 1885 —
der Kaufmann aber neben seinem Handelskapital und seinem Haus-
rat noch anderes Vermögen sein eigen, so erfordert die Errichtung
des kaufmännischen Unternehmens, daß er gleichzeitig mit den
durch das letztere bedingten Bilanzen, also zu Anfang und sodann
jährlich allgemeine Vermögensaufstellungen macht, die, ohne mit
der kaufmännischen Bilanz organisch durch ein Kapitalkonto ver-
einigt zu sein, eine Ergänzung bilden und den Zweck haben, über
die Gesamtvermögenslage des Kaufmanns Auskunft zu geben. Die
Notwendigkeit hierzu begründet sich durch die Haftung des Gesamt-
vermögens für die kaufmännischen zahlreichen, auf Vertrauen be-
ruhenden Verbindlichkeiten, sowie aus der Flüssigkeit der Grenzen
der Vermögensteile, die, durch keinen Vertrag bestimmt, durch
Wegnahme und Hinzugabe von einem zum anderen beliebig ge-
ändert werden können. Das Handelsgesetzbuch bestimmt im $ 38:
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in ihnen
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“
und im $ 39: „Jeder Kaufmann hat beim Beginn seines Handels-
gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den
Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegen-
stände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelnen Ver-
mögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Ver-
mögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Er
hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine
solche Inventur und eine solche Bilanz zu machen ......‘“. Der Ge-
setzgeber scheint nur den Fall im Auge gehabt zu haben, daß sich
im „Kaufmann“ die ganze wirtschaftliche Persönlichkeit vereinigt
und sein kaufmännisches Vermögen mit seinem Gesamtvermögen
zusammenfällt.. Das erstere braucht nicht der Fall zu sein, wo dann
das letztere unmöglich ist. Der „Kaufmann‘‘ entsteht erst mit dem
Handelsgewerbe; diese Entstehung kann eine bestehende Eigen-
schaft als Nichtkaufmann nicht aufheben, wenn die wirtschaftlichen
Verhältnisse, auf welche sie sich gründet, fortdauern. Unsere Er-
wägungen führen uns dazu, daß ein Handelsunternehmen als selb-
ständiger Rechnungskörper und Vermögensteil zu behandeln ist;
ebenso auch dazu, daß der Einzelkaufmann sein ganzes Vermögen
inventarisieren muß. Hierdurch trägt er dem Gesetzesinne Rech-
nung.
Eröfinungskapitalnachweisung,
des Einzelkaufmanns: N:/Ni zu ‘X. in Firma. ‚455. errichtet am me
und eingetragen in! das: Handelsregister Zi ..00..0. aM EL
Aktiva,
Bare Einlage St
Passiva.
Kemmz
Kapital der Firma ....'... daher gleich Aktiva.
Ort, Datum, Unterschrift.
4R.09C
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