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auch in der Auflösung begriffen sein, Werte, die eine Zusammen-
fassıung auf einem Kapitalkonto nötig machen. Das ist nichts der
Liquidation Eigenes. Indem das Kapital allerdings nicht mehr seinen
Charakter dem laufenden Erwerbsgeschäft entnimmt, namentlich
eine Ertragsverfügung nicht mehr beeinflussen soll, vielmehr selbst
zur Ausschüttung bestimmt ist, erscheint es begründet, das Kapital-
konto als Liquidationskapitalkonto zu bezeichnen und es in der
Bilanzrechnung entsprechend zu überschreiben. Aber es ist kein
durch die Liquidation bedingtes Konto. Die Mehr- oder Minder-
erlöse, die das Liquidationskapital regulieren, das Liquidationsauf-
wandskonto, das Konto der Liquidationsunterschiede liefern nur
Teilbilder. Würde man unter Verzicht auf diese Konten alle Kapital-
veränderungen auf das Kapitalkonto unmittelbar buchen, so würde
es ein reichhaltigeres Bild und eine Übersicht der Liquidation geben,
aber das Kapitalkonto bleibt es doch. Überträgt man das „liquid“,
verteilbar werdende Geld auf ein besonderes Verteilungs- oder
Rückzahlungskonto, so ist auch das kein Liquidationskonto im um-
fassenden Sinne. Schließlich übt auch das Liquidationsbilanzkonto,
das die Konten eröffnet und bei der Jahresbilanz ausgleicht, keine
andere. Funktion aus, als das Bilanzkonto der regelmäßigen Bilanz.
Es ergibt sich somit, daß eigentlich alle Konten ihre frühere Bedeu-
tung erhalten, auch kein weiteres Konto denkbar ist, das seine be-
greifliche Bildung nur durch die Liquidation erhielte. Will man ein
Liquidationskonto einrichten, so könnte es nur in dem Sinne ge-
schehen, daß man ihm unmittelbar alle Mehrungen durch Mehr-
erlöse und Höherbewertungen gutschreibt und ihm alle Minder-
erlöse und Minderbewertungen, sowie den Liquidationsaufwand be-
lastet und den Saldo dieses Kontos auf das Liquidationskapitalkonto
überträgt. Das Liquidationskonto, das Konto der Liquidationsände-
rungen, tritt dann an die Stelle des Gewinn- und Verlustkontos, das
vom Handelsgesetzbuch den Liquidationsjahresbilanzen vorge-
schrieben ist. Da wir aber besondere Konten für Mehr- und für
Mindererlöse, sowie für Liquidationsunterschiede führen, deren
Salden wir auf das Liquidationskapitalkonto übertragen, so ist das
Liquidationskonto überflüssig.
Die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes wird von der Li-
quidation nach der Seite der Mengenverrechnung insofern betroffen,
als Manches als wertlos ausgeschieden werden muß, wodurch die
buchmäßige Menge also eine Verringerung erfährt, nach der Wert-
seite dadurch, daß den Mengenbeständen durch die Liquidations-
kapitalnachweisung unter Umständen ein anderer Wert beigelegt
wird, der in den Eingang des neu zu ‚eröffnenden Liquidations-
skontros eingestellt wird. Die Arbeitsmittel werden durch die Liqui-
dation verkäufliche Handelsware. Die bisherigen Skontren der-
selben, die im Ausgange, soweit nicht Verkäufe zum Zweck der Ver-
äußerung stattfanden, nur die Wertabgabe aufführten, erhalten nun-
mehr zunächst die Einstellung der Liquidationswerte und werden
durch die Liauidationsverkäufe nach und nach geschlossen.