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Eröffnungskapitalnachweisung nicht berücksichtigte Werte be-
finden, wie die Zinsen, Bekanntgabe der Kundschaft und der in Be-
tracht kommenden Verkehrsweise, Arbeitsmethoden u. dgl. Auf der
Ausgabeseite der Schlußrechnung können unerledigte Verbindlich-
keiten erscheinen, z. B. an Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt
ist, für strittige Verbindlichkeiten, auf deren endgültige Festsetzung
die Liquidation nicht warten will. Den Gläubigern ist nach dem Ge-
setz Sicherheit zu leisten, was wohl in der Regel durch Hinterlegung
von Geld in Höhe der Ansprüche bei Gericht oder Notar geschehen
wird. Geht der Rechtsstreit ganz oder teilweise zu Gunsten des
Liquidationunternehmens aus oder tauchen vorher unbekannte Werte
auf, so lebt insoweit die Liquidation wieder auf.
Für den Einzelkaufmann besteht eine Liquidation im Sinne der
offenen Handelsgesellschaft nicht; er muß daher, falls die Abwick-
lung seiner Geschäftsverhältnisse länger als ein Jahr dauert, in-
zwischen die vorgeschriebene Jahresbilanz machen. Für die Be-
wertung muß er, da er sein Unternehmen in den Auflösungszustand
versetzt hat, die Grundsätze einer Liquidation zur Anwendung
bringen. Für das Geld oder was er sonst seinem Unternehmen ent-
zieht, muß er dieses als leistend ansehen und sein Kapitalkonto be-
lasten, das schließlich durch die letzte Entnahme ausgeglichen wird.
(Schema einer Schlußbilanz siehe nächste Seite.)
Einiges über Zwischen- und ähnliche Bilanzen.
Wir haben gesehen, daß der Zweck einer Bilanz ein ZWEei-
facher ist, einerseits nämlich soll sie das Vermögen eines Unterneh-
mens an einem bestimmten Tage feststellen, anderseits soll sie den
Ertrag aus den gegensätzlichen Geschäften dieses Zeitraums bis zu
eben diesem Tage bestimmen, um ihn mit dem Ertrage einer an-
deren Periode vergleichen zu können. Beides ist nicht ganz unbe-
dingt dasselbe. Daher läßt sich, wie zum Schlusse noch gesagt sein
mag, die Bilanz diesen beiden Zwecken gemäß auch zerlegen:
A. Es soll lediglich die Höhe des Vermögens festgestellt wer-
den, unabhängig von der Zeit der Bilanzaufstellung. Dahin gehören
u. a. die sogenannten Zwischenbilanzen, die gemäß $ 240 H.G.B. auf-
zustellen sind. Dieser Paragraph lautet: „Erreicht der Verlust, der
sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz
ergibt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstand unverzüg-
lich die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige
zu machen. Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt,
hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen; das-
selbe gilt, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer
Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden
deckt.“ Solche und andere lediglich zum Zwecke der Vermögens-
feststellung und Auseinandersetzung gemachte Bilanzen sind offen-