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Für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft be-
stimmt der 8 122 des Handelsgesetzbuches: „Jeder Gesellschafter
ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von
vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten
Kapitalanteiles zu seinen Lasten zu erheben, und soweit es nicht
zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Aus-
zahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am
Gewinn des letzten Jahres zu verlangen. Im übrigen ist ein Gesell-
schafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter
sein Kapitalkonto zu verringern“.
Ein Privatkonto kann auch dadurch begründet sein, daß der
Unternehmer Geld in die Kasse des Unternehmens legt oder in ihr
I das er dem Kapital, also dem Kapitalkonto, nicht einverleiben
will...“
Gehört das Unternehmen zu den sogenannten Kapitalgesell-
schaften, wo ein nach außen erkennbares, von den Gesellschaftern
ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht angreifbares
Kapital haftet, so treten die Gesellschafter als Gesamtheit dem
Unternehmen leistend gegenüber. Das Unternehmerkonto wird ein
Gesellschafter-Kapitalkonto, Aktien-Kapitalkonto der Aktiengesell-
schaft, Stamm-Kapitalkonto der Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung. Die unpersönliche Bezeichnung dieser Konten hängt damit
zusammen, daß sie den dem Gesellschaftsvertrage entsprechenden
Kapitalgrundstock aufweisen und daß noch weitere (Rücklage-)
Kapitalkonten bestehen können, wie auch andererseits durch Ver-
ljuste das tatsächliche Guthaben der Gesellschafter verringert sein
kann.
Nicht selten findet bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften
nur eine Teileinzahlung der Geschäftsanteile statt; weitere Ein-
zahlungen werden später nach Maßgabe des Bedürfnisses eingefor-
dert. Dies pflegt namentlich der Fall zu sein bei Versicherungs-
gesellschaften, die der Natur ihres Gewerbes nach. kein großes
Kapital brauchen und die sich von den Aktionären für den nicht
gezahlten Teil des Kapitals Solawechsel ausstellen lassen. Diese
bilden einen Leistungsgegenstand, Zahlungswert, und sind gleich
der Barzahlung den Aktionären gut zu schreiben.
Aktien-Kapitalkonto Sn Haben
Firma) 00 SO aa ; Soll
10% Bareinzahlung auf das Aktienkapital
von M:- 1,000,000 A „3 M. 100,000
90 % Solawechsel der Aktionäre __900,000_ 1,000,000 >
Eine solche wechselmäßige Haftung pflegt von den Aktionären
nur in den Ausnahmefällen gefordert zu werden, wo die Forderung
weiterer Einzahlungen voraussichtlich nicht oder wenigstens erst in
*) Ein Privat- oder Sonderkonto entsteht, wenn ein Kommanditist ein seine
vertragliche Einlage übersteigendes Guthaben hat Mit dem Unterschied kann der
Kommanditist im Kenkursfalle als Gläubiger auftreten.