— O0
weisungsverkehr, durch den Zahlungsmittel nicht in Bewegung ge-
setzt werden. Die folgende Figur veranschaulicht die Überweisung:
B Soll »—> <—« Haben CC
„A )
A sei Geldbewahrungsstelle von B und C. B will C Geldlei-
stung machen: A. belastet B, der ihn erkennt, erkennt C, der ihn be-
lastet; C erkennt B, der ihn belastet. Die Grundbuchung kann auf
folgende zusammengezogene Form gebracht werden.
(B sei die Firma):
Fremädperson AH Haben
Fremdperson GC HL. ku zz. nn Soll
Überweisung an letztere . . AS
(C sei die Firma):
Fremdperson BL Haben
Freindperson A en ne Soll
Überweisung der ersteren
Auch wenn B und C verschiedene Geldbewahrungsstellen A*
und A* haben, bleibt das Verhältnis das gleiche, sofern die letzteren
sich einer gemeinsamen Vermittlungsstelle bedienen können.
Selten ist der Übertrag einer Verpflichtung zur Leistung zwi-
schen zwei Fremdpersonen. Er kommt vor, wenn ein mit dem
Recht eines Dritten belastetes Unterpfand veräußert wird und der
Käufer in die Verpflichtung eintritt. Die Buchungen verlaufen um-
gekehrt: Pfandgläubiger A erkennt den bisherigen Schuldner B,
der ihn belastet, und belastet als neuen Schuldner C, der ihn er-
kennt. C belastet B für die Schuldübernahme, wofür B ihn erkennt.
Ein Übertrag kann stattfinden zwischen zwei Konten einer
und derselben Fremdperson. Die Firma läßt von ihrem Guthaben
bei ihrer Bank auf Scheckkonto M. 5000.— auf ihr Kreditkonto
übertragen:
Bank Kreditkonto . . 5 Se Soll
Bank Schekkonto . . nt Haben
Übertrag er er re HE a A AM. 5,000.
Auf dem Wege zahlreicher Überträge entsteht das Konto der
Wechselgläubiger. Wenn eine Fremdperson ihr Guthaben
mittels Tratte auf die Firma zieht, so ist es Regel, daß sie die Firma
bei der Ausstellung in ihren Büchern erkennt, und die Firma macht
die entsprechende Gegenbuchung. Die Firma hat dem Aussteller
dadurch geleistet, daß sie die Zahlungspflicht gegenüber dem In-
haber des Wechsels eingegangen ist. Dieser also wäre zu erken-