Buchhaltung der Leistungspersonen.
(Leistung.)
Mit der Leistung ist der Buchungsfall gegeben. Man kann die
Leistung von zwei Gesichtspunkten ansehen, einmal in Beziehung
auf die Fremdperson: Die Fremdperson leistet oder empfängt Lei-
stung; sodann in Beziehung auf den Buchhaltungsträger, die Firma:
Die Firma leistet oder empfängt Leistung. Jede dieser beiden einan-
der ergänzenden Auffassungen ist der Ausgangspunkt eines Konten-
systems, einer Rechnung. Man kann nun die Leistung nicht unmittel-
bar auf die Konten buchen aus mancherlei Zweckmäßigkeitsgründen.
Die Beschreibung des Leistungsgegenstandes in seinen Einzelheiten
erfordert oft sehr viel Raum. Das Konto verlangt seiner Natur nach
Gedrängtheit, Übersichtlichkeit. Die Arbeitsteilung nötigt dazu, die
Ausrechnung der Leistung zu trennen von der Eintragung auf das
Konto. Die Kontenbücher müssen des Abschlusses wegen mit der
Eintragung zeitweise zurückbleiben; eine geordnete Buchhaltung
verlangt aber die sofortige Buchung einer jeden Leistung. Will man
nach einer Buchung sie aufheben, so ist es erwünscht, wenn das nicht
auf dem Konto zu geschehen braucht. Aus diesen Gründen macht
man mit einer aneinanderreihenden Aufzeichnungsweise den Anfang,
die die Leistungen in der Folge der Tage, an denen sie stattfinden (in-
nerhalb des Tages kommt es auf die Zeitfolge nicht an), mit der dem
Leistungsfall zukommenden Ausführlichkeit zur Darstellung bringt.
Auf diesen Aufzeichnungen baut sich dann das Rechnungswesen auf,
und das Buch oder die Bücher, ‚in denen sie erfolgen, werden zum
Grundbuch oder den Grundbüchern. Es kommen auf diese Weise
noch zwei systematische. Gesichtspunkte zur Geltung:. Für zahl-
reiche sofort abgewickelte. Geschäfte. wird die Eintragung auf ein
Fremdkonto überflüssig; die Konten liegen gewissermaßen schon in
der Grundbuchung. Sodann gewährt die geschlossene Zeitfolge der
Aufzeichnung aller Leistungsvorgänge (leere Zwischenräume ver-
bietet das Gesetz) dem Grundbuch eine gewisse urkundliche Bedeut-
samkeit. Die Gesetzgebungen mancher Länder schreiben daher die
Führung eines „Tagebuches‘“ vor.
Das Grundbuch.
Die Grundbuchung muß die Merkmale der Leistung, also. den
Leistungsgeber, den Leistungsnehmer, den Leistungsgegenstand und
den Leistungswert ersichtlich machen. Man kennzeichnet die Per-
son des Leistungsgebers, indem man seinem Namen und Wohnort
das Wort „Haben‘, den Leistungsnehmer, indem man das Wort