Full text: Leistung und Wert

„Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang 
des Handwerks hinausgeht“. 
Selbst in diesen weitgezogenen Grenzen lassen sich manche 
unzweifelhaft kaufmännische Betriebe nicht unterbringen; so wenn 
das in Nummer 1 verlangte Merkmal der angeschafften und 
weiter veräußertenbe weglichen Sache fehlt, also wo dem eige- 
nen oder gepachteten Boden entnommene Stoffe ohne oder nach Be- 
oder Verarbeitung veräußert werden oder wo eine bewegliche Sache 
in ein unbewegliches Ganzes (Bauwerk) hineingearbeitet wird oder 
WO es sich überhaupt um Unbewegliches, Grundstücke, Gebäude, 
handelt. Indem ferner gewissen gesellschaftlichen Unternehmungs- 
formen, wie der Aktiengesellschaft, die Kaufmannseigenschaft ohne 
Rücksicht auf den Gegenstand der Geschäfte beigelegt ist, könnten 
auf ihrer Seite Kaufmannsgeschäfte vorliegen, wo sie bei anderen 
Unternehmern nicht gegeben wären, trotzdem Wesen und Umfang 
des Unternehmens nicht verschieden sind. Daher trifft das Gesetz 
im $ 2 die Bestimmung: „Ein gewerbliches Unternehmen, das nach 
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge- 
schäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des $ 1 
Absatz 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Ge- 
setzbuches, sofern die Firma des Unternehmers in: das Handels- 
register eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, 
die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen 
geltenden Vorschriften herbeizuführen“. „Kaufmännische Weise“: 
die dem Handelsgewerbe eigene Weise, im Wesentlichen eine kauf- 
männische Buchhaltung und die Beobachtung der über die Handels- 
bücher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Nach $ 3 ist der 
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kein Handelsgewerbe. Jedoch 
kann ein damit verbundenes Nebengewerbe, auf das die Voraus- 
setzungen des $ 2 zutreffen, in das Handelsregister eingetragen wer- 
den, der Land- oder Forstwirt also für den Nebenbetrieb Kaufmanns- 
eigenschaft erlangen. $ 4 schafft den Begriff der Minderkaufleute da- 
durch, daß die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und 
die Prokura auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbe- 
betrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, keine 
Anwendung finden. Nach $ 6 des Handelsgesetzbuches finden die in 
Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handels- 
gesellschaften Anwendung. Als solche nennt das Gesetz:‘ 1. Die 
offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter sind als solche Kauf- 
leute. Sie haften den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt auch 
über das vertraglich begrenzte Gesellschaftskapital hinaus. 2. Die 
Kommanditgesellschaft. Sie vereinigt die unbeschränkte Haftung 
mindestens eines Gesellschafters mit der auf den Betrag der Ver- 
mögenseinlage beschränkten Haftung mindestens eines anderen Ge- 
sellschafters, des Kommanditisten. 3. Die Aktiengesellschaft. Es 
haftet das in gleiche Anteilscheine (Aktien) zerlegte Grundkapital, 
beziehungsweise die in Höhe desselben gebundenen Vermögensteile. 
Das Grundkapital ist gleich der Summe der Nennbeträge aller Ak- 
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