Full text: Finanzwissenschaft

72 7 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
Staatshaushalt bezüglichen Umstände eine der Wahrscheinlichkeit 
nahekommende Feststellung am besten sichern. 
d) Die Ausschließlichkeit des Budgets. Die hohe 
Wichtigkeit des Budgets läßt es als natürliche Forderung be- 
trachten, daß das Budgetgesetz außer dem Staatshaushaltsplan keine 
fremden Verfügungen enthalte, auch wenn dieselben mehr weniger 
mit dem Budget zusammenhängen, also auch finanzieller Natur 
sind. Am wenigsten aber kann es gerechtfertigt werden, wenn 
organische Bestimmungen, Verfügungen über neue Institutionen, 
Reform usw. dem Budgetgesetz einverleibt werden. Namentlich 
bedenklich ist es dort, wo die Budgetdebatte in enge Schranken 
gebannt ist und für dieselbe eben nur die unbedingt notwendige 
Zeit zur Verfügung steht. Diesen Forderungen widerspricht der 
Brauch, der dem Budget solche fremde Bestandteile einfügt. Die 
Ursachen dieses Vorgehens sind verschiedene; manchmal handelt 
es sich um eine rasche Erledigung, die namentlich dort gesichert 
ist, wo für die Budgetdebatte eine streng normierte Zeit festgestellt 
ist. Aber gerade hieraus ergibt sich der Einwand gegen dieses 
Vorgehen, denn es ist gewiß, daß eine eingehende gewissenhafte 
Debatte innerhalb dieser Zeit, die ja für das Budget selbst unum- 
gänglich nötig, nicht möglich ist. In England hat dieses Vor- 
gehen namentlich den Zweck, das Oberhaus, das, wie wir sahen, 
das Budget nur en bloc annehmen oder verwerfen kann, zur An- 
nahme zu zwingen. Prinzipiell spricht schon der Umstand gegen 
dieses Vorgehen, wonach ja das Budget nur einen periodischen 
Charakter hat, also nicht Gelegenheit bieten kann für Verfügungen 
mit dauerndem Charakter. Diese Einschüblinge kommen unter 
verschiedenen Namen vor; in Frankreich heißen sie „adjonctions 
rn RS budgetaires“; in England “®,Pakete“ (packeting); die Amerikaner 
OR a nennen sie „riders“ (Reiter). Die gesetzgebenden Körper haben 
6“ sich oft mit der Frage der Berechtigung dieser Einlagen beschäftigt 
und dieselben im allgemeinen für unzulässig erachtet. Namentlich 
in Frankreich wurde mit denselben großer Mißbrauch getrieben. 
In Budget für das Jahr 1898 waren nicht weniger als 110, im 
Budget für das Jahr 1902 104 solcher „adjonctions“, dem Budget 
einverleibte Artikel, die sich auf die allerverschiedensten Gegen- 
stände bezogen. „Die Flut steigt von Jahr zu Jahr“, sagt Ney- 
mark’). Der Senat hat öfters diese Einschüblinge ausgeschaltet 
und als selbständige Gesetze votiert. Auch J&ze?®) nimmt energisch 
Le protectionnisme financier Me ON 8; 7. 
?) Traite de science des finances (Paris 1910). S. 165.
	        
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