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Es ist zur Kenntnis des Zolldepartements gekommen,
dass einige Kaufleute, die Getreidesäcke auf Grund
des C. 98, Nr. 6461 (welches C. jetzt als Teil im § 83 der
Allgem. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von
Waren enthalten ist) zollfrei bekommen haben, diese Säcke,
nachdem sie deren Inhalt in Waggons ausgeschüttet, als
Ware verkaufen. Infolgedessen erklärt das Zolldepartement
dem Zollressort, dass auf Grund des erwähnten C. nur Säcke
zollfrei eingelassen werden dürfen, die eine tatsächlich not
wendige Verpackung für die in ihnen enthaltene Ware dar
stellen, und die mit der Ware zusammen bis zum endlichen
Bestimmungsort versandt werden. Wenn aber deren Inhalt
umgeschüttet wird, so sind sie anzuhalten und nur nach
erfolgter Verzollung nach den zuständigen Positionen des
Zolltarifs freizugeben (C. 99, Nr. 22 465).
In Abänderung der Bestimmungen über die zollfreie
Wiedereinfuhr von Kornsäcken vom 14. März 1894
und der ergänzenden Bestimmungen dazu sind vom Finanz
minister im Einvernehmen mit dem Minister für Handel
und Industrie am 10. April 1908 neue Bestimmungen für
die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, welche aus Russland
als Verpackungsmaterial für Ausfuhrwaren ausgeführt wurden,
erlassen worden. (Siehe das vom D. R. V. herausgegebene
„Russische Zollreglement“, S. 618—623).
Ministers für Handel und Industrie, die im Einvernehmen
mit dem Finanzminister für jede Art von Verpackungs
material und für jede Art von Waren besonders zu gewähren
ist, zulässig.
2. Die zollfreie Wiedereinfuhr von besonderem für den
Transport gewisser Waren bestimmten Verpackungsmaterial
ausländischer oder finländischer Fabrikation, das bei der
erstmaligen Einfuhr als Umschliessung der betreffenden
Waren verzollt und danach wiederum ins Ausland oder
nach Finland zur erneuten Füllung mit Waren ausgeführt
worden ist, ist mit Erlaubnis des Ministers für Handel und
Industrie, die im Einvernehmen mit dem Finanzminister für
jede Art von Verpackungsmaterial und für jede Art von
Waren besonders zu gewähren ist, zulässig.
3. Der Minister für Handel und Industrie ist berechtigt,
im Einvernehmen mit dem Finanz minister die Gültigkeit der
unter 1. und 2. genannten Vergünstigungen einzuschränken
oder ganz aufzuheben, falls sich bei ihrer Anwendung irgend
welche Missbräuche herausstellen.
4. Dem Finanzminister wird anheimgegeben, im Ein
vernehmen mit dem Minister für Handel und Industrie:
a) genaue Regeln für die Ausfuhr und Einfuhr der unter 1.
und 2. genannten Arten von Verpackungsmaterial zu er
lassen und b) die Zollstellen zu bezeichnen, über die die
zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsmaterial zulässig ist
s. „das Russische Zollreglement“, herausgegeben vom Deutsch-
Russischen Verein, Berlin 1909. (Russische Gesetzsammlung I
Nr. 8 vom 10./23. Januar 1906.)
Die Gültigkeitsdauer dieser Bestim
mungen ist durch das Gesetz vom 19. De
zember a. St. 1910 bis zum 31. März a. St. 1912
verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).