Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Es ist zur Kenntnis des Zolldepartements gekommen, 
dass einige Kaufleute, die Getreidesäcke auf Grund 
des C. 98, Nr. 6461 (welches C. jetzt als Teil im § 83 der 
Allgem. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von 
Waren enthalten ist) zollfrei bekommen haben, diese Säcke, 
nachdem sie deren Inhalt in Waggons ausgeschüttet, als 
Ware verkaufen. Infolgedessen erklärt das Zolldepartement 
dem Zollressort, dass auf Grund des erwähnten C. nur Säcke 
zollfrei eingelassen werden dürfen, die eine tatsächlich not 
wendige Verpackung für die in ihnen enthaltene Ware dar 
stellen, und die mit der Ware zusammen bis zum endlichen 
Bestimmungsort versandt werden. Wenn aber deren Inhalt 
umgeschüttet wird, so sind sie anzuhalten und nur nach 
erfolgter Verzollung nach den zuständigen Positionen des 
Zolltarifs freizugeben (C. 99, Nr. 22 465). 
In Abänderung der Bestimmungen über die zollfreie 
Wiedereinfuhr von Kornsäcken vom 14. März 1894 
und der ergänzenden Bestimmungen dazu sind vom Finanz 
minister im Einvernehmen mit dem Minister für Handel 
und Industrie am 10. April 1908 neue Bestimmungen für 
die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, welche aus Russland 
als Verpackungsmaterial für Ausfuhrwaren ausgeführt wurden, 
erlassen worden. (Siehe das vom D. R. V. herausgegebene 
„Russische Zollreglement“, S. 618—623). 
Ministers für Handel und Industrie, die im Einvernehmen 
mit dem Finanzminister für jede Art von Verpackungs 
material und für jede Art von Waren besonders zu gewähren 
ist, zulässig. 
2. Die zollfreie Wiedereinfuhr von besonderem für den 
Transport gewisser Waren bestimmten Verpackungsmaterial 
ausländischer oder finländischer Fabrikation, das bei der 
erstmaligen Einfuhr als Umschliessung der betreffenden 
Waren verzollt und danach wiederum ins Ausland oder 
nach Finland zur erneuten Füllung mit Waren ausgeführt 
worden ist, ist mit Erlaubnis des Ministers für Handel und 
Industrie, die im Einvernehmen mit dem Finanzminister für 
jede Art von Verpackungsmaterial und für jede Art von 
Waren besonders zu gewähren ist, zulässig. 
3. Der Minister für Handel und Industrie ist berechtigt, 
im Einvernehmen mit dem Finanz minister die Gültigkeit der 
unter 1. und 2. genannten Vergünstigungen einzuschränken 
oder ganz aufzuheben, falls sich bei ihrer Anwendung irgend 
welche Missbräuche herausstellen. 
4. Dem Finanzminister wird anheimgegeben, im Ein 
vernehmen mit dem Minister für Handel und Industrie: 
a) genaue Regeln für die Ausfuhr und Einfuhr der unter 1. 
und 2. genannten Arten von Verpackungsmaterial zu er 
lassen und b) die Zollstellen zu bezeichnen, über die die 
zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsmaterial zulässig ist 
s. „das Russische Zollreglement“, herausgegeben vom Deutsch- 
Russischen Verein, Berlin 1909. (Russische Gesetzsammlung I 
Nr. 8 vom 10./23. Januar 1906.) 
Die Gültigkeitsdauer dieser Bestim 
mungen ist durch das Gesetz vom 19. De 
zember a. St. 1910 bis zum 31. März a. St. 1912 
verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).
	        
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