dustrien, die Gegenstand eines Staatsmonopols sind, aufrechterhalten.
Gleiches gilt von örtlichen Beschränkungen für die Erwerbsbetätigung im
Interesse der Landesverteidigung.,
2, Als nicht verbotene Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 gilt auch
die Tätigkeit von Staatsangehörigen des einen Teils, Ingenieuren oder
Technikern, die sich in das Gebiet des anderen Teil begeben oder sich
dort aufhalten, um daselbst an der Durchführung von bestehenden Auf-
trägen und Bestellungen von Wirtschaftsorganen dieses Teils als tech-
nische Fachleute zur technischen Beratung, zur Überwachung oder zur
Ausführung von Reparaturen von früheren Aufträgen und Lieferungen
teilzunehmen,
3. Unter die nicht verbotene Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 fällt
auch die Beteiligung an Gesellschaften unter gleichen Bedingungen wie
für Inländer, insofern es sich um physische Personen des anderen Teils
handelt, die im Inland ihren Wohnsitz haben. Auch hinsichtlich der
Heranziehung von ausländischen Kapitalien stehen die Staatsangehörigen
des einen Teils auf dem Gebiete des anderen Teils den Inländern gleich.
Zu Artikel 3,
Die vertragschließenden Teile werden Vereinbarungen treffen, un.
den Arbeitern der UdSSR, in Deutschland und den deutschen Arbeitern
in der UdSSR. auf dem Gebiete der Sozialversicherung eine Behand-
lung zu sichern, die ihnen, soweit möglich, die nämlichen Vorteile bietet
wie den einheimischen Arbeitern.
Zu Artikel 5
1. Für Gegenstände, die nach ihrer Art oder Menge über die Zweck-
bestimmungen des Abs, 1 des Artikel 5 hinausgehen, kann die in diesem
Absatz vorgesehene Vergünstigung nicht in Anspruch genommen
werden.
2. Durch Einschränkungen im Geldverkehr der in Abs. 3 des Ar-
tikel 5 bezeichneten Art wird nicht die Unmöglichkeit der Ausfuhr des
nachweislichen Erlöses aus Vermögen beim Wegzug überhaupt herbei-
geführt. Dasselbe gilt für den Erlös aus Erbgut, falls die Anfallberech-
tisten wegziehen oder im Auslande wohnhaft sind.
Zu Artikel 7.
1. Die Befreiung von der öffentlichen Arbeitspflicht (Abs. 1 des
Artikel 7) findet in Fällen plötzlicher und unerwarteter Naturereignisse,
die allgemeine öffentliche Gefahr mit sich bringen, keine Anwendung.
2. Unter Abs. 3 des Artikel 7 fallen auch alle etwaigen steuer-
ähnlichen Lasten,
Zu Artikel8,
Eine Enteignung oder sonstige Entziehung oder Beschränkung von
Vermögensgegenständen auf dem Gebiete des einen oder anderen Teils
darf nur in den durch die Gesetze dieses Teils vorgesehenen Fällen im
Wege einer Konfiskation auf Grund strafgerichtlichen Urteils oder im
Zollstrafverfahren oder gegen angemessene Entschädigung im Wege
einer im Ausnahmefall in einem geordneten Rechtsverfahren erfolgen-
den Enteignung (Requisition} erfolgen.