reits im Heimatlande zum Patent angemeldet hat, so kann er die Priorität
der heimischen Anmeldung mit der Wirkung in Anspruch nehmen,
daß die Anmeldung allen inzwischen eingegangenen Anmeldungen vorgeht
und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht
werden kann,
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Dritten zustehenden
gutgläubig erworbenen Rechte, die mit den unter Beanspruchung
der Priorität nachgesuchten Rechten (Abs, 1} im Widerspruch
stehen, bleiben unberührt, Die Dritten behalten in diesem Falle den
Genuß ihrer Rechte für ihre Person wie in der Person von Vertretern
oder Lizenzinhabern, die diese Rechte vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
von ihnen erworben haben.
Artikel 5
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die Rechte
aus Patenten oder Patentanmeldungen, die in seinem Gebiete den Angehörigen
des anderen Teils am 31. Juli 1914 zustanden, mit der ursprünglichen
Priorität und für den Rest der Schutzdauer, wie sie sich
aus der ursprünglichen Anmeldung ergibt, anzuerkennen, sofern der Berechtigte
einen entsprechenden Antrag gemäß den geltenden Vorschriften
bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses
Abkommens einreicht.
Artikel 6
Derjenige, welcher in einem der vertragschließenden Länder ein
Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches
Muster oder Modell ‘oder ein Warenzeichen vorschriftsmäßig
hinterlegt oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung
in dem anderen Lande und vorbehaltlich der Rechte Dritter
während der weiter unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.
Demzufolge soll die nachher in dem anderen Lande vor Ablauf
dieser Fristen bewirkte Hinterlegung durch in der Zwischenzeit eingetretene
Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung,
durch ,die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch
das Feilhalten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch den
Gebrauch des Warenzeichens nicht unwirksam gemacht werden können,
Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente
und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche
Muster und Modelle und für Warenzeichen betragen.
Artikel 7
Die vertragschließenden Teile werden sobald als möglich in Verhandlungen
über den Abschluß eines Abkommens über den gegenseitigen
Schutz des literarischen und künstlerischen Urheberrechts eintreten,
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet,
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Moskau am 12, Oktober 1925.
gez. Brockdorii-Rantzau gez. M, Litwinoff
gez. von Koerner gez. Hanetzkv
zn