Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Zu Artikel 3 
1. Falls die Handelsvertretung der UdSSR. in Handelsgesellschaften 
oder juristische Personen eintritt oder sich an ihnen beteiligt, können 
weder diese Handelsgesellschaften oder juristischen Personen noch die 
Handelsvertretung selbst aus der Tatsache dieser Beteiligung irgend- 
welche Vorrechte, Befreiungen oder Vergünstigungen in Anspruch 
nehmen, 
2. Der Handelsvertretung steht, es bei Ausübung ihrer Tätigkeit 
nach Abs. 1 Buchstabe c des Artikel 3 wie jedem anderen Wirtschafts- 
organ frei, unmittelbar mit allen staatlichen Stellen im Deutschen Reich 
innerhalb ihrer Zuständigkeit in Verbindung zu treten; bei Ausübung 
ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 Buchstaben a und b des Artikel 2 hat sie das 
Recht, mit den Zentralbehörden in Verbindung zu treten. 
3, Die Geschäftstätigkeit der Handelsvertretung bleibt wie bisher 
auf das Gebiet des Außenhandels und der damit verbundenen Neben- 
geschäfte begrenzt. 
Zu Artikel 6 und 7 
Unter Rechtshandlungen sind alle Handlungen mit rechtlicher Wir- 
kung zu verstehen, Die Vorrechte nach Artikel 4 und 5 bleiben sowohl 
auf privat-rechtlichem wie auf öffentlich-rechtlichem Gebiet unberührt. 
ZuArtikel7 
Für die Geschäftstätigkeit der Handelsvertretung sind insbesondere 
die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches 
und der deutschen handelsgesetzlichen Nebengesetze maßgebend. Auch 
hat die Handelsvertretung die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu 
erfüllen, die ihr als Arbeitgeberin obliegen, soweit es sich nicht um 
Angestellte handelt, die Staatsangehörige der UdSSR, und von dem 
Außenhandelskommissariat der UdSSR. entsandt worden sind. 
Zu Artikel 9. 
1. Unter staatlichen Unternehmungen im Sinne des Artikel 9 sind 
alle Unternehmungen zu verstehen, die der Staat allein oder zusammen 
mit privaten Wirtschaftsorganen betreibt, ohne Rücksicht auf die Form, 
in der sie bestehen. Hierzu gehören insbesondere die unter das Dekret 
über die staatlichen Industrieunternehmungen vom 10, Avril 1923 
fallenden Unternehmungen der UdSSR. 
2. Die staatlichen Unternehmungen im Sinne des Artikel 9 haben 
im Deutschen Reiche die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu er- 
füllen. die Arbeitgebern hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer obliegsen. 
Zu Artikel 11. 
Der Begriff „Wirtschaftsorgan' im Sinne dieses Vertrages umfaßt 
Handel und Gewerbe treibende physische Personen, sowie Gesell- 
schaften und juristische Personen jeder Art einschließlich staatlicher 
Unternehmungen und auch Behörden, soweit diese Handel und Gewerbe 
treiben. 
; £
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.