Zu Artikel 3
1. Falls die Handelsvertretung der UdSSR. in Handelsgesellschaften
oder juristische Personen eintritt oder sich an ihnen beteiligt, können
weder diese Handelsgesellschaften oder juristischen Personen noch die
Handelsvertretung selbst aus der Tatsache dieser Beteiligung irgend-
welche Vorrechte, Befreiungen oder Vergünstigungen in Anspruch
nehmen,
2. Der Handelsvertretung steht, es bei Ausübung ihrer Tätigkeit
nach Abs. 1 Buchstabe c des Artikel 3 wie jedem anderen Wirtschafts-
organ frei, unmittelbar mit allen staatlichen Stellen im Deutschen Reich
innerhalb ihrer Zuständigkeit in Verbindung zu treten; bei Ausübung
ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 Buchstaben a und b des Artikel 2 hat sie das
Recht, mit den Zentralbehörden in Verbindung zu treten.
3, Die Geschäftstätigkeit der Handelsvertretung bleibt wie bisher
auf das Gebiet des Außenhandels und der damit verbundenen Neben-
geschäfte begrenzt.
Zu Artikel 6 und 7
Unter Rechtshandlungen sind alle Handlungen mit rechtlicher Wir-
kung zu verstehen, Die Vorrechte nach Artikel 4 und 5 bleiben sowohl
auf privat-rechtlichem wie auf öffentlich-rechtlichem Gebiet unberührt.
ZuArtikel7
Für die Geschäftstätigkeit der Handelsvertretung sind insbesondere
die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches
und der deutschen handelsgesetzlichen Nebengesetze maßgebend. Auch
hat die Handelsvertretung die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen, die ihr als Arbeitgeberin obliegen, soweit es sich nicht um
Angestellte handelt, die Staatsangehörige der UdSSR, und von dem
Außenhandelskommissariat der UdSSR. entsandt worden sind.
Zu Artikel 9.
1. Unter staatlichen Unternehmungen im Sinne des Artikel 9 sind
alle Unternehmungen zu verstehen, die der Staat allein oder zusammen
mit privaten Wirtschaftsorganen betreibt, ohne Rücksicht auf die Form,
in der sie bestehen. Hierzu gehören insbesondere die unter das Dekret
über die staatlichen Industrieunternehmungen vom 10, Avril 1923
fallenden Unternehmungen der UdSSR.
2. Die staatlichen Unternehmungen im Sinne des Artikel 9 haben
im Deutschen Reiche die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu er-
füllen. die Arbeitgebern hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer obliegsen.
Zu Artikel 11.
Der Begriff „Wirtschaftsorgan' im Sinne dieses Vertrages umfaßt
Handel und Gewerbe treibende physische Personen, sowie Gesell-
schaften und juristische Personen jeder Art einschließlich staatlicher
Unternehmungen und auch Behörden, soweit diese Handel und Gewerbe
treiben.
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