IV. Das Jch als Massenteilchen ;
gewirkt werden kann, daß die Selbstverwaltung dem Staat ab-
nimmt, was sie ihm irgend noch abnehmen kann. Wenn die Länder
sich auf Selbstverwaltung, auf möglichst unbürokratische Selbst-
verwaltung beschränken wollen, so hätten sie auch im durchgeführten
Einheitsstaat ihre wohlgesicherte Daseinsberechtigung.
Auf keinem der Gebiete, die der Staat durch seine Organe zu Nutz
und Frommen des Massenteilchens Ich bewirtschaften läßt, macht
sich die bürokratische Weltfremdheit so peinlich bemerkbar, wie
auf dem der Rechtspflege. Willkürliche Durchbrechungen der Staats-
ordnung nicht zu dulden, dem einzelnen Ich den Schutz des allge-
mein anerkannten Rechts zu verbürgen, ist eine der vornehmsten
Aufgaben des Staates. Wenn die Art, wie die Rechtspflege im
Staate der Gegenwart geleistet wird, genau besehen ein einziges
großes Armutszeugnis ist, das dieser Staat ssich selbst ausstellt, so
ist das nicht die Schuld des rechtsprechenden Beamtentums. Das
Recht selbst befindet sich in einem Zustand der Erstarrung, derart,
daß es vom Volke nicht mehr gesucht, sondern nur noch ertragen
wird.
Was das Volk sucht, ist die Erlösung vom drückenden Zwang
eines unverstandenen Buchstabenrechts. Wer sein Recht vor den
ordentlichen Gerichten suchen geht, ist sich, wenn er in diesen Dingen
Erfahrung hat, bewußt, in eine Lotterie zu setzen. Und hat er keine
Erfahrung, so wird er sie für teures Geld erwerben. Jm Ver-
trauen auf ,.sein gutes Recht‘ geht der Gewitzigte heute nur mehr
vor ein Gericht von Standes- oder Berufsgenossen. Gewerbegerichte
und Kaufmannsgerichte haben den Weg gewiesen, worauf wir uns
vom Zwang eines erstarrten Buchstabenrechts frei machen können,
das das Leben in Fesseln schlägt, statt es von Fesseln zu lösen.
Das Volk, das berufen ist, sich selbst zu regieren, wird sich zu
dem Ende wohl auch ein neues, lebendiges Recht schaffen müssen.
Aber es wird zu diesem Recht sicher nicht gelangen auf dem be-
liebten Wege über die „„Reform““ durch eine „Kommission“ am
grünen Tisch. Nur das Leben kann lebendiges neues Recht schaffen,
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