nügend zu entschuldigen, so ist ein neuer Termin anzuberaumen.
Beĩ abermaligem Ausbleiben wird die Streitfrage in Abwesenheit
des Klägers vom Tarifschiedsgericht entschüeden.
8 11.
Die Aemter im Tarifschiedsgericht sind Ehrenämter, der
unparteiische Vorsitzende kann eine Entschädigung erhalten.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist sür die Tarifkontra—
henten kostenfrei.
8 12.
Klageberechtigt vor dem Schiedsgericht sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die unter den Reichstarif fallen.
Ferner steht den beiderseitigen Verbandsvertretern das Recht
zu, selbständig Klagen gegen solche Firmen bzw. Arbeitnehmer zu
führen, die den vertragschließenden Verbänden nicht angehören.
8 13.
Nichtmitgliedern der vertragschließenden Verbände, welche die
Austragung von Streitigkeiten vor dem Tarifschiedsgericht nach—
suchen, kann dies zugestanden werden, sofern sie sich zur Tragung der
Kosten schriftlich verpflichten. Die Kosten werden von dem Schieds⸗
gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Als Grundlage der Be—
rechnung dient der Wert des Streitgegenstandes, der eventuell vom
Schiedsgericht festzusetzen ist.
8 14.
Sich als notwendig herausstellende Aenderungen oder Ergänzun—
gen dieser Geschäftsordnung können jederzeit durch die am Reichs—
tarif beteiligten Verbände gemeinschaftlich erfolgen.
8 15.
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer des Reichstarifpver—
—X erneuert sich mit dessen Verlängerung jeweils um die—
elbe Zeit.