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VIL. Abfnitt: Einzelne Schukldverhältniffe.
Stelle aber hätte man den Ausipruch einer Gleichftellung,
wenn wirklich gewollt, befonderS erwarten dürfen; das Haupt-
moment liege aber darin, daß, wie oben Bew. II, 1 betont, das
Motiv des Gejeggeber8 für die Einjegung diefer Vorfchrift
a8 mirtfdhaftlihe Bedürfnis des Vermieters war;
ein foldes Viotiv könne aber bei der Mietzinspfändung
unmöglich in Betracht kommen. Yuch $ 1124 Ab. 2 BOB, der
HH auf ein mwefentlidhH anderes NechtSverhältnis beziehe, könne
bier nicht entgegenitehen. Die Ausdehnung würde zudem für
den Erwerber eine hochgradige Schädigung bedeuten,
inSbef. au) bei ZwangsSverfteigerungen. €3 fönne fcOhließlich
auch nicht gefagt werden, daß die Sendung der zukünftigen
Mietzinsforderungen ein unmittelbares Vermögensobjelt des
VBermieter8 treffe und infofern die Gleichftellung begründet fei
“val. biezu Cohen a. a. OD.)
€ ift jedoch erjterer Meinung beizupflichten (vgl. insbef.
Wolff a. a. D.): AWbgefehen von den oben bereit angeführten
Sründen kommt in Betracht, daß gerade die Ausdehnung Des
S 573 auf die El einen wirt{dhaftliden Borteil
nicht Nachteil) für den Vermieter bedeutet, denn Jonft werden
‚eine ©®[äubiger, die E aus. den Miet und Bachtzinfen be-
‚riedigen Könnten, den für ihn unangenehmeren und folgen-
hweren Weg der OwangSverfieigerung oder Kb a U
mühlen müflen. Einer ausdrüclichen Hervorhebung der lea
itellung bedurfte e8 nicht, weil fie jelb{tvberftändlich ent Deinen muß:
Der Vermieter kann, wenn er einerfeits über den MietzinZ im
Yahmen des $ 573 wirkffame Verfügungen treffen darf, die Miet-
forderung anderfeits auch zedieren; e8 unterliegt aber jeder
BermögenSgegenitand des Schuldners, über den diefer zu ver-
digen berechtigt ift, der Zwangsvollftredung, eine Gleich
itellung, die gerade bei Korderungen durch die SS 450 BGG.
mb 851 Ans auSdrücklich verbürgt it. Die MietzinSforderung
gehört ferner auch dem Vermieter bis zum Nerkaute des Orund-
Itücs, fo daß die vor diefem Beitpunkt erfolgte Pfändung auch
eine ‚Sorberung des VermieterS betrifft. Bei den Vorjchriften
des BOB, in denen die zwangSweije Verfügung der recht3=
gefchäftlidhen ausdrücklich gleichgeftellt wird (vgl. SS 135, 161
184, 353 2C.), handelt e8 fih nicht allein um die Frage, ob
der Gläubiger ein Recht des Schuldner mit gleicher Wirkung,
mit der eier e8 ausüben fann, zum ®egenftande feines Zu=z
I machen darf, fondern zugleich um andere Kraaen und
Kechtsverhältniffe.
Auch das Reidhsgeridht hat fih in Kur. Wichr. 1904
S. 407 und 552, fowie KOE. Bd. 58 S. 181 für die Öleich=
itellung in eingehender Motivierung AOL val.
erner au ROS, Bd. 59 S. 177 f., Towie Hd, 64 S. 415 F.
Dinfichtlih einer Ziwangsberiteigerung vder Zwangsber:
maltung {j. Steiner, Verhältnis der Syiet und Pachtzin8=
fändung zur Smmobiliarvollftredung, Bayr, B. f. %. 1905
S, 161, Towie Ürebichmar, Die Wirkung der AWotretung, Ber=
Ay und Pfändung einer Miet= oder Bachtzinsforderung
hei der ZiwangsSverfteigerung und der ZwangsSverwaltung, Bayr.
3. f. ©. 1907 S. 161, „Sacoby, Necht 1907 S, 620 und aus
Hibrlicher im Jahresbericht der Zuriftiichen Gefellichaft München
mir 1907, DL®. Sena Necht 1909 Nr. 1858,
Neber die Frage, vb der Erjteher die Wirkung der
Bfändung von Mietzinfen durch den Wbfehluß neuer
Mietberträge befeitigen kann, vol. HDL®. München, Bayr.
Not. 3. 1906 S. 235 8 dagegen aber Wolff, Bayr. 3. f. R.
1907 S, 377, BI: f. RU. Bd. 72 S. 232, Arebfchmar a. a. D.,
jowie Jacoby a. a. D., Reichel in Bufch3 Zt{hr. Bd. 38
S. 248 If. 1. au Mipr. d. VOLG. München) Bd. 20 S. 194.
Die Pfändung der Mieten wirkt auch dann, wenn der
Mieter das BGrunditück erktebht. 1. Nivyr. d. DL. (@ammeraer.)