fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL. Abfnitt: Einzelne Schukldverhältniffe. 
Stelle aber hätte man den Ausipruch einer Gleichftellung, 
wenn wirklich gewollt, befonderS erwarten dürfen; das Haupt- 
moment liege aber darin, daß, wie oben Bew. II, 1 betont, das 
Motiv des Gejeggeber8 für die Einjegung diefer Vorfchrift 
a8 mirtfdhaftlihe Bedürfnis des Vermieters war; 
ein foldes Viotiv könne aber bei der Mietzinspfändung 
unmöglich in Betracht kommen. Yuch $ 1124 Ab. 2 BOB, der 
HH auf ein mwefentlidhH anderes NechtSverhältnis beziehe, könne 
bier nicht entgegenitehen. Die Ausdehnung würde zudem für 
den Erwerber eine hochgradige Schädigung bedeuten, 
inSbef. au) bei ZwangsSverfteigerungen. €3 fönne fcOhließlich 
auch nicht gefagt werden, daß die Sendung der zukünftigen 
Mietzinsforderungen ein unmittelbares Vermögensobjelt des 
VBermieter8 treffe und infofern die Gleichftellung begründet fei 
“val. biezu Cohen a. a. OD.) 
€ ift jedoch erjterer Meinung beizupflichten (vgl. insbef. 
Wolff a. a. D.): AWbgefehen von den oben bereit angeführten 
Sründen kommt in Betracht, daß gerade die Ausdehnung Des 
S 573 auf die El einen wirt{dhaftliden Borteil 
nicht Nachteil) für den Vermieter bedeutet, denn Jonft werden 
‚eine ©®[äubiger, die E aus. den Miet und Bachtzinfen be- 
‚riedigen Könnten, den für ihn unangenehmeren und folgen- 
hweren Weg der OwangSverfieigerung oder Kb a U 
mühlen müflen. Einer ausdrüclichen Hervorhebung der lea 
itellung bedurfte e8 nicht, weil fie jelb{tvberftändlich ent Deinen muß: 
Der Vermieter kann, wenn er einerfeits über den MietzinZ im 
Yahmen des $ 573 wirkffame Verfügungen treffen darf, die Miet- 
forderung anderfeits auch zedieren; e8 unterliegt aber jeder 
BermögenSgegenitand des Schuldners, über den diefer zu ver- 
digen berechtigt ift, der Zwangsvollftredung, eine Gleich 
itellung, die gerade bei Korderungen durch die SS 450 BGG. 
mb 851 Ans auSdrücklich verbürgt it. Die MietzinSforderung 
gehört ferner auch dem Vermieter bis zum Nerkaute des Orund- 
Itücs, fo daß die vor diefem Beitpunkt erfolgte Pfändung auch 
eine ‚Sorberung des VermieterS betrifft. Bei den Vorjchriften 
des BOB, in denen die zwangSweije Verfügung der recht3= 
gefchäftlidhen ausdrücklich gleichgeftellt wird (vgl. SS 135, 161 
184, 353 2C.), handelt e8 fih nicht allein um die Frage, ob 
der Gläubiger ein Recht des Schuldner mit gleicher Wirkung, 
mit der eier e8 ausüben fann, zum ®egenftande feines Zu=z 
I machen darf, fondern zugleich um andere Kraaen und 
Kechtsverhältniffe. 
Auch das Reidhsgeridht hat fih in Kur. Wichr. 1904 
S. 407 und 552, fowie KOE. Bd. 58 S. 181 für die Öleich= 
itellung in eingehender Motivierung AOL val. 
erner au ROS, Bd. 59 S. 177 f., Towie Hd, 64 S. 415 F. 
Dinfichtlih einer Ziwangsberiteigerung vder Zwangsber: 
maltung {j. Steiner, Verhältnis der Syiet und Pachtzin8= 
fändung zur Smmobiliarvollftredung, Bayr, B. f. %. 1905 
S, 161, Towie Ürebichmar, Die Wirkung der AWotretung, Ber= 
Ay und Pfändung einer Miet= oder Bachtzinsforderung 
hei der ZiwangsSverfteigerung und der ZwangsSverwaltung, Bayr. 
3. f. ©. 1907 S. 161, „Sacoby, Necht 1907 S, 620 und aus 
Hibrlicher im Jahresbericht der Zuriftiichen Gefellichaft München 
mir 1907, DL®. Sena Necht 1909 Nr. 1858, 
Neber die Frage, vb der Erjteher die Wirkung der 
Bfändung von Mietzinfen durch den Wbfehluß neuer 
Mietberträge befeitigen kann, vol. HDL®. München, Bayr. 
Not. 3. 1906 S. 235 8 dagegen aber Wolff, Bayr. 3. f. R. 
1907 S, 377, BI: f. RU. Bd. 72 S. 232, Arebfchmar a. a. D., 
jowie Jacoby a. a. D., Reichel in Bufch3 Zt{hr. Bd. 38 
S. 248 If. 1. au Mipr. d. VOLG. München) Bd. 20 S. 194. 
Die Pfändung der Mieten wirkt auch dann, wenn der 
Mieter das BGrunditück erktebht. 1. Nivyr. d. DL. (@ammeraer.)
	        
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