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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896405800
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236545
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
924 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Besonderer Teil. §§ 433 - 661, 705 - 758, 779 - 811 erläutert von Dr. Karl Kober; §§ 662 - 704, 759 - 778, 812 - 852 erläutert von Dr. Theodor Engelmann
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)
  • Title page
  • Contents
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte von Professor J. Kohler in Berlin
  • II. Zivilrecht

Full text

106 
II. Zivilrecht. 
der Freigelassenen später noch mehr beschränkt: trotz mancher Schwankungen ist es 
schließlich dabei geblieben, daß alle, auch die ansässigen Libertinen, in den städtischen 
Tribus standen. Grundsätzlich aber ist hiernach spätestens seit Claudius anerkannt, daß 
jeder freigeborene Bürger einer Tribus angehört; das wird auch auf die eapite censi 
ausgedehnt. So ist die Tribus Bestandteil des Namens (8. Sulpicius Lemsonia] Rufus) 
und, von besonderen Fällen abgesehen, im Mannesstamme erblich. Die Neubürger haben 
die Tribus ihres Heimatsortes: allem Anscheine nach auch die Nichtansässigen n 
Anderseits wurden auch die Zenturiatkomitien in demokratischer Richtung reformiert 
Dionys. 4, 21). Die Nachrichten über diese Verfassungsveränderung sind so dürftig 
iv. 1, 48. 12; Appian. b. c. 1, 59), daß man fast ganz auf Vermutungen über ihr 
Wesen und ihre Tragweite angewiesen ist. Sicher bezeugt ist nur: 1. daß die 18 Rittet— 
zenturien davon unberührt blieben; 2. daß die alten Klassen und die Zenturien der 
seniores und iuniores auch nach der Reform weiterbestanden; 8. daß eine Verbindung 
der Tribus und der Zenturien stattfand. Die Frage ist aber, in welcher Weise diese 
letztere vor sich ging. Vielleicht in folgender Art:]) Die alten Zenturienzahlen wurden 
aufgehoben und jeder Klasse eine gleiche Zenturienzahl (702) gegeben, das Klassensystem 
aber mit den Tribus verbunden. In jeder Tribus wurden die fünf Klassen besonders 
unterschieden, jede mit zwei Zenturien, seniorum und inniorum. Das Prinzip war nun 
einfach, daß die reicheren und die älteren trotz ihrer geringeren Kopfzahl doch gleiche 
Zenturienzahl mit den ärmeren und jüngeren haben sollten. Doch wurde dies wieder 
dadurch modifiziert, daß auch die Abstimmung nach Tribus auf die Zenturiatkomitien 
übertragen wurde; die Mehrzahl der Tribus entschied auch hier; der Unterschied von den 
Tributkomitien war nur, daß innerhalb der einzelnen Tribus dort nach Köpfen, hier nach 
Zenturien abgestimmt wurde. Die Zeit dieser Reform ist streitig, jedoch höchstwahr“ 
scheinlich das sechste Jahrhundert?. 
823. Der Senat? setzt sich aus Patriziern und Plebejern zusammen. Ur— 
sprünglich wählten sich die Konsuln ihre Vertrauensmänner nach Belieben; später, nach 
einer 1.Ovinia (e. 442/812), werden die Zensoren mit „Lesung des Rates“ (lectio 
senatus) betraut; sie dürfen keinen Senator willkürlich ausschließen. Es wird üblich, 
alle gewesenen patrizischen Beamten, zuletzt auch Quästoren und Tribunen in den Senat 
zu nehmen. Mit der Vermehrung der Amtsstellen bleibt kein Raum mehr für andere. 
So wird der Senat von den Konsuln unabhängig und als ständige Körperschaft ihnen 
überlegen. Die Senatoren, obwohl sie keinen Zensus haben, sind als Großgrundbesitzer 
gedacht; Gewerbe und Handel zu treiben (große Lastschiffe zu halten), sich an Staats— 
pachtungen zu beteiligen, sogar Geld auf Zinsen auszuleihen, ist ihnen gesetzlich untersagt 
oder erscheint für sie als unanständig. Damit treten sie in Gegensatz zu den Rittern, 
den höchstbesteuerten Freigeborenen, die gerade als Publikanen und Kaufleute lebten. 
Der Unterschied wird auch äußerlich fühlbar, als (durch C. Gracchus 2) der Satz sich 
feststellte, daß das Ritterpferd beim Eintritte in den Senat abgegeben werden mußte. 
Die beiden Funktionen des Senats sind Wahrung des Laändrechts und Beratung 
Grotefend, Imperium Romanorum tributim descriptum. 1868. Kubitsehek, 
Pe Romanarum tribuum origine ac propagatione. 1882 (Abhandlungen d. archaͤol. epigr— 
Seminars in Wien. II? und Imperium R. tributim descriptum, 1889. 
2. Plüß, Die Entwicklung der Zenturienverfassung. 1870. Mommsen, Staatsrecht III 
270ff. s[Die obige Darstellung ist in beireff des Stimmenverhältnisses anfechtbar. Allerdings ist es 
wahrscheinlich, daß jede Klasse 70 Zenturien umfaßt, jede Tribus also zwei von jeder Klafse, und 
daß dazu vier Zenturien Handwerker und eine accensi velati treten. Indes: geht man, wie oben 
geschehen ist, davon aus, daß Cicero (de rep. 2, 89) richtig gerechnet hat, so bezeugt er ausdrücklich, 
daß auch in der neuen Ordnung nur 193 Stimmzenturien sich fanden. Wie die 100 Stimmen 
(außer 70 der ersten Klasse, 18 der Ritter, 5 der Handwerker und velati) sich auf die * Klassen ver⸗ 
teilten, ist ganz unsicher. „Demokratisch“ war die Verminderung der Stimmen der ersten und die 
Erhohuͤng der Stimmen der zweiten bis fünften Klasse um je 10, so daß, wie Cicero sagt, die erste 
Klasse mit den Rittern nicht mehr allein den Ausschlag gab.] 
* Willems. Le sénat de la république Romgine. 2 Bdbe. 1878. 83 (u. Nachtrag).
	        

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Die Hygienischen Verhältnisse Der Insel Formosa. [Verlag nicht ermittelbar], 1911.
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