Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
in ihrer rechtlichen Bindekraft“ (Haenel). Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 ist 
daher mit nichten „Vertrag“, sondern Gefe tz, und zwar nicht „ůbereinstimmendes Landes— 
gesetz“ (Seydeh), sondern Reichs gesetz, nichts als Reichsgesetz. Denn — wie ein 
Blick auf die Verkündigungsformel („Wir, Wilhelmveraronen hiermit im Namen 
des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustiimmung des Bundesrates uns des Reichstages, 
was folgt“) lehrt, ist dies Grundgesetz von denselben Faktoren und in denselben Formen 
beschlossen, ausgefertigt, publiziert wie jedes andere Gesetz des Reiches. Die Reichs- 
berfassung ruht auf dem Willen der Reichsgewalt und auf ihm allein. 
Eine materielle Abänderung des in den Novemberverträgen vereinbarten Verfassungs⸗ 
rechts hat nicht in der Absicht des Reichsgesetzgebers gelegen; eine dahingehende Absicht 
ist jedenfalls nicht zu vermuten. 
Das geltende deuksche Staatsrecht. 
Vorbemerkung. 
Zweiter Teil. 
Der Verlauf der deutschen Einheitsbestrebungen hat, im Gegensatz zu der parallelen 
Bewegung in Italien, nicht zum nationalen Einheitsstaate hingeführt, welcher die 
historischen Partikularstaatsgewalten absorbiert, sondern — wie die Einleitung zur Reichs— 
verfassung sagt — zu einem „ewigen Bunbe“ der Einzelstaaten, welcher das lebendige 
Fortbestehen der letzteren voraussetzt und fordert. Dus heutige Deutschland stellt also 
zinen Bund mit fuͤnfundzwanzig Gliedern dar, diese Glieder, die Einzelstaaten (reichs— 
offizielle Bezeichnung: „Bundesstaaten“) sind: die Königreiche Preußen, Bayern, 
Sachsen, Württemberg, die Großherzogtümer Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, 
Sachsen⸗Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, die Herzogtümer Braunschweig, Sachsen⸗ 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Anhalt, die Fürstentümer Schwarz⸗ 
burg⸗Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L Reuß j. L., Schaum⸗ 
burg-Lippe, Lippe, die Freien Städte Lübeck, Bremen, Hamburg: — insgesamt zweiund⸗ 
zwanzig Monarchien, von denen wiederum der allergrößte Teil das konstitutionelle System 
(oben 8,7) angenommen hat, während nur die beiden Mecklenburg die altständisch— 
patrimoniale Verfassungsform beibehalten haben; und drei Stadtrepubliken, welche, in 
durchaus modernifierter Gestalt, den Typus der Freien Reichsstadt der Gegenwart über— 
liefert haben. Mit rein geographischen wie mit politischen Maßstäben gemessen, sind die 
Einzelstaaten außerordentlich verschieden an Größe und Bedeutung; ihre Volkszahl schwankt 
zwischen 82 Millionen (Preußen) und 41 000 (Schaumburg-⸗Lippe). Die Tatfache, daß 
der preußische Staat von den 840 400 qkm des Reichsgebietes allein 348 600 bedeck 
und drei Fünftel der gesamten Reichsbevölkerung seine Untertanen nennt, ist zwar nicht 
zur Grundlage einer preußischen Hegemonie in uͤnd üͤber Deutschland genommen worden, 
— eine solche Hegemonie besteht, staatsrechtlich betrachtet, nicht; — nan muß sie sich aber fort⸗ 
dauernd gegenwaͤrtig halten, wenn anders man das eigenartige politische Gescamthild des 
Deutschen Reiches verstehen und die Bedeutung der datsächlch lebendigen und wirksamen 
politischen Kräfte richtig abschätzen will. Im' Sinne einen solchen, rein historisch— 
politischen Bewertung der deutschen Dinge muß der Ausspruch Heinrichs 
o. Treitschke: „Unser Reich ist in Wahrheit der die Mehrheit der Nation unmittelbar 
beherrschende preußisch⸗deutsche Einheitsstaat mit den Nebenlanden, welche seiner Krone 
in föderativen Formen untergeorduet sind, oder kurz: die nationale Monarchie mit 
bündischen Instikutionen“ als richtig anerkannt werden. Aber freilich: was für den 
Preuß. Jahrbücher Bd. 834 S. 586.
	        
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