fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Kantonen, zumal die industriellen, würde; wie es heute in der Krankenversiche- 
rung der Fall ist, davon Gebrauch machen, andere nicht. Auch bei Aufstellung 
gewisser Schranken, innert welcher sich die kantonale Gesetzgebung zu bewegen 
hätte, was in der Krankenversicherung unterlassen worden ist, würde bald 
eine reiche Musterkarte von kantonalen und vielleicht sogar gemeindeweisen 
Versicherungen entstehen. Daraus ergäben sich aber nicht nur ein höchst 
unübersichtlicher Rechtszustand, sondern auch infolge der vielen Wanderungen 
innerhalb unserer Bevölkerung die grössten Schwierigkeiten für die Durchführung 
der Versicherung. Im Wesen der Krankenversicherung liegt es, wie bereits 
betont, dass solche Schwierigkeiten dort noch einigermassen befriedigend ge- 
löst werden können; die grössern und zeitlich oft weit aufgeschobenen Ver- 
pflichtungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die bei Verteilung 
des Versicherungsbestandes auf eine Mehrheit von Versicherern das Prämien- 
deckungskapitalverfahren verlangen und damit zur Anhäufung grosser Re- 
serven führen, gestatten befriedigende Lösungen viel weniger oder über- 
haupt nicht. 
Das Obligatorium der Versicherung macht denn auch im Ausland immer 
mehr Fortschritte. Länder, die nach ihrer Struktur oder nach der Mentalität 
ihrer Bevölkerung früher Anhänger der freiwilligen Versicherung waren, konnten 
sich der Macht der Erfahrung, die gegen diese und für das Obligatorium spricht, 
nicht entziehen. So haben im Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und In- 
validenversicherung, neben England, nach dem Kriege Belgien und ‚Italien 
umfassende Gesetzgebungswerke mit Versicherungszwang geschaffen. Frank- 
reich ist, wie bereits erwähnt, im Frühjahr dieses Jahres gefolgt. Und auch die 
mit Kriegsende neu entstandenen Staaten haben von vornherein ihre Sozial- 
versicherungsgesetzgebung, die sie als eine der ersten Aufgaben in Angriff 
nahmen, ohne Zögern auf den Boden des Obligatoriums gestellt. Man darf 
vielleicht sogar sagen, dass das Obligatorium zu einem Begriffsmerkmal der 
gesetzlichen Sozialversicherung geworden ist. Das Prinzip des Versicherungs- 
zwanges ist an der 10. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf, die sich mit 
der Krankenversicherung befasste, dem Übereinkommen über diesen Versiche- 
rungszweig zugrunde gelegt worden, trotzdem im Gebiete: der Kranken- 
versicherung mit der Freiwilligkeit unter ausnahmsweise günstigen Be- 
dingungen, wie es einige Länder, so Dänemark und die Schweiz, beweisen, 
noch gewisse Resultate erzielt werden können. Die besondern Voraussetzungen, 
worauf dies beruht, fehlen aber im ganzen in der Alters-, Invaliden- und 
Hinterlassenenversicherung. 
Den Erfahrungen des Auslandes und der dortigen Entwicklung konnte sich 
auch die Gesetzgebung in den schweizerischen Kantonen nicht entziehen. 
Während die Kantone Neuenburg und Waadt, ersterer bereits am 15. Mai 1906, 
letzterer am 2. März 1907, mit einer gesetzlichen Förderung der freiwilligen 
Alters- und der Lebensversicherung vorangegegangen sind, Versicherungen, 
die sich aber, weil sie freiwillig sind, nur ganz langsam entwickeln, haben 
die nachfolgenden Kantone von vorneherein den Weg des Obligatoriums be-
	        
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