Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Verwundetenrecht. 
Pferde mit sich nehmen, die ihr Pnvateigentum sind. Der Feind 
sichert dem Personale, solange es sich in seinen Händen befindet, die 
selben Bezüge und dieselbe Löhnung zu wie dem Personale gleichen 
Dienstgrades des eigenen Heeres. Die beweglichen Sanitätsformationen 
sollen, wenn sie in die Hand des Feindes fallen, ihre Ausrüstung mit 
Einschluß der Bespannung behalten, ohne daß es auf die Art der Be 
förderungsmittel und des Begleitpersonals ankäme. Indessen darf 
die zuständige Militärbehörde davon zur Versorgung der Verwundeten 
und Kranken Gebrauch machen; die Rückgabe der Ausrüstung soll nach 
Maßgabe der für das Sanitätspersonal vorgesehenen Regelung und, 
soweit möglich, zur selben Zeit erfolgen. Die Gebäude und die Aus 
rüstung der stehenden Sanitätsanstalten bleiben den Kriegsgesetzen 
unterworfen, verfallen also dem Feind, dürfen aber ihrer Bestimmung 
nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke er 
forderlich sind. Gleichwohl können die Befehlshaber der Operations 
truppen im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse darüber ver 
fügen, wenn sie zuvor den Verbleib der darin untergebrachten Ver 
wundeten und Kranken sichergestellt haben. 
Die Ausrüstung der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen 
dieses Abkommens gemäß den darin festgesetzten Bestimmungen zu 
kommen, ist als Privateigentum anzusehen und muß als solches jeder 
zeit geachtet werden, unbeschadet des den Kriegsparteien nach den Ge 
setzen und Gebräuchen des Krieges anerkanntermaßen zustehenden 
Rechtes der Inanspruchnahme von Leistungen. 
Die Räumungstransporte sollen prinzipiell wie die beweglichen Sa 
nitätsformationen behandelt werden. 
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Sanitätsausrüstung bezieht 
sich auch auf die für Räumungszwecke besonders eingerichteten Eisen 
bahnzüge und Fahrzeuge der Binnenschiffahrt sowie auf die Aus 
stattung der zum Sanitätsdienste gehörenden gewöhnlichen Wagen, 
Eisenbahnzüge und Schiffahrtsfahrzeuge. Andere Militärfuhrwerke 
als die des Sanitätsdienstes können samt ihrer Bespannung weg 
genommen werden. Das Zivilpersonal und die verschiedenen, aus der 
Inanspruchnahme von Kriegsleistungen herrührenden Beförderungs 
mittel mit Einschluß von Eisenbahnmaterial und Schiffen, die für den 
Transport verwendet werden, unterstehen den allgemeinen Regeln 
des Völkerrechts, also Art. 22 ff. der LKO. Zu Ehren der Schweiz 
wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grunde,
	        
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