3. Weibl. u. jugendl. Arb. — 4a Werkst. mit Motorbetrieb 103
c) Bekanntmachung betr. die Beschäftigung von Arbei—
terinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas⸗
peleeretfrr und Glas⸗
eizereien sowie Sandbläsereien vom
9. März 1913 (KGBl. S. 129)
25. März 1927 (RGBl. I S. 82).
Anmerkung:
Die unter à und b aufgezählten Bekanntmachungen sind
nur auf Grund von 8 139a erlassen, während die unter c ge—
nannte Bekanntmachung auf 8 1200 und 8 139 a erlassen ist.
Der 8 139 à hat an Bedeutung verloren, da die meisten
Bekanntmachungen, die früher ganz oder mit auf Grund von
8 139 a ergingen, nur auf 8 1206 gestützt sind.
Eine größere Zahl von Bekanntmachungen auf Grund von
8 139 a4 ist durch Fristablauf außer Kraft getreten.
4. Sondervorschriften betr. die Ausdehnung der
Arbeiterschutzbestimmungen des Titels VII GO. auf
andere Werkstätten (auf Grund des 5154 GO.)
a) Bekanntmachung betr. die Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit
Motorbetrieb
Vom 13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 565).
Auf Grund des 8 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung
hat der Bundesrat für Werkstätten, in welchen durch
elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft,
Elektrizität uswp.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber—
sherr zur Verwendung lommen, die aus dem folgenden
be ergebenden Ausnahmen von den nach der Kaiserlichen
erordnung vom 9. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 565)
vom 1. Januar 1901 ab auf sie Anwendung findenden
Bestimmungen der 88 135 bis 139 b der Gewerbeordnung
nachgelassen.
Anmerkung:
Die Arbeitszeitgrenzen dieser Bekanntmachung sind durch
die Bestimmungen der Ärbeitszeitverordnung überholt.