Full text: Die deutsche Wirtschaft

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Reichsverfassung und Wirtschaft. 
Von Professor Dr. H. Göppert, Wirklicher Geheimer Rat, Bonn, 
Die Reichsverfassung vom 11. August 1919 zerfällt in zwei Haupt- 
teile: „Aufbau und Aufgaben des Reichs‘ und „Grundrechte und Grund- 
pfllichten der Deutschen‘, Der erste Hauptteil befaßt sich mit der 
engeren Aufgabe der Verfassung: Nennung der höchsten Organe des 
Reichs, Bestimmung ihrer Rechte und Aufgaben, ihres Verhältnisses 
zueinander und zu den Bürgern, Mit ihm haben wir es zunächst zu tun. 
I. Auf dem vom Zollverein bereiteten Boden schuf Bismarcks 
Reichsverfassung den einheitlichen deutschen Wirtschaftskörper, der die 
Grundlage für die mächtige Entwicklung von Deutschlands Wirtschaft 
und Deutschlands Wohlstand geworden ist, umgeben durch die gemein- 
schaftliche deutsche Zollgrenze, und durch sie zu einer selbständigen, 
vom Reiche geführten Außenhandels-, Wirtschafts- und Sozialpolitik 
befähigt: nach außen vertreten und geschützt durch das Reich, mit 
einheitlicher Handelsmarine unter der einheitlichen deutschen Flagge; 
im Innern mit Freizügigkeit und dem gemeinsamen deutschen Indigenat, 
vermöge dessen der Angehörige jedes Bundesstaats in jedem anderen 
Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß wie der Ein- 
heimische zum Gewerbebetriebe zuzulassen war, mit gemeinsamer 
Währung, mit trotz der Reservatrechte Bayerns und Württembergs 
einheitlichem Post- und Telegraphenwesen und mit gemeinsamem 
Recht. Die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb, einschließlich des 
Versicherungswesens, die Handelsgesetzgebung, die Ordnung des Maß-, 
Münz- und Gewichtssystems, die allgemeinen Bestimmungen über das 
Bankwesen, die Erfindungspatente, den Schiffahrtsbetrieb waren der 
Beaufsichtigung und Gesetzgebung durch das Reich unterstellt, Für 
die Verkehrsadern, die diesen Wirtschaftskörper durchziehen und ihn 
mit dem Auslande und dem Meere verbinden, die Eisenbahnen und 
Wasserstraßen, war die Verwaltung im Interesse des allgemeinen Ver- 
kehrs durch das Gesetzgebungs- und Aufsichtsrecht des Reichs ge- 
währleistet. Der damalige Charakter des Reichs als ausgesprochener 
Bundesstaat machte sich natürlich auch hier bemerkbar, Aber das
	        
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