118 Prof. Dr. H. Göppert:
beschränkt, soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht noch
keinen Gebrauch gemacht hat. Gegen Sozialisierungsmaßnahmen der
Länder aber steht der Reichsregierung nach Artikel 12 Abs. 2 stets
ein Einspruchsrecht zu, wenn das Wohl der Gesamtheit im Reiche
berührt wird.
In einer Hinsicht suchte die neue Verfassung einen wirklich bedeutsamen
Schritt über Bismarck hinaus zu tun; sie wellte durch Übernahme
der Eisenbahnen und der Wasserstraßen auf das Reich eine
große einheitliche Reichs-Verkehrspolitik schaffen. Bismarck hatte
bei der Verstaatlichung der Eisenbahnen haltmachen müssen. Jetzt
bot sich die Möglichkeit, seinen unausgeführt gebliebenen Gedanken
der Reichseisenbahn zu verwirklichen, freilich unter so völlig veränderten
Verhältnissen, daß es sich für die Länder kaum noch um ein
Opfer, eher um eine Entlastung zu handeln schien. Aber schon vor
dem Inkrafttreten der neuen Verfassung hatte der Versailler Vertrag
durch die Internationalisierung des Rheins, der Elbe, der Oder und der
Donau die Selbständigkeit der geplanten einheitlichen Reichsverkehrspolitik
stark beeinträchtigt, und die Übernahme der Eisenbahnen auf
das Reich ist leider nur eine Vorstufe für ihre Verwertung als Reparationsinstrument
geworden, Nach dem Gesetz über die deutsche
Reichsbahngesellschaft vom 30. August 1924 ist nicht mehr das Reich,
sondern ein international beeinflußtes und kontrolliertes Rechtsgebilde
der Herr über die deutsche Reichsbahn und hat, zwar unter Wahrung
der Interessen der deutschen Volkswirtschaft, aber nach „kaufmännischen
Gesichtspunkten‘ den Betrieb zu führen, in erster Linie mit
der Aufgabe, die von dem Sachverständigen-Gutachten bestimmten
Jahresleistungen aufzubringen. So sind diese als große Errungenschaften
begrüßten Bestimmungen der Verfassung von Weimar heute
in der Hauptsache nur noch ein Zeugnis für den Idealismus, mit dem
man glaubte höhere Ziele anstreben zu können, ohne sich darüber klar
zu sein, daß man angesichts des Versailler Vertrags nicht mehr Herr
im Hause war.
II. Damit endet der Vergleich, den man hinsichtlich der für die
Wirtschaft wesentlichen Bestimmungen zwischen den beiden Verfassungen
des Deutschen Reichs ziehen kann. Dem zweiten Hauptteile
der Verfassung von Weimar „Grundrechte und Grundpflichten der
Deutschen‘ hat die Verfassung Bismarcks nichts gegenüberzustellen.
Ihr fehlt eine Aufzählung von Grundrechten, wie sie bis dahin nach
dem Vorbild der Verfassungen der nordamerikanischen Einzelstaaten
in alle Verfassungen aufgenommen waren. Die in dem bundesstaatlichen
Charakter des alten Reichs liegenden Bedenken, die gegen die
Aufnahme von Grundrechten in die Verfassung vom 16, April 1871