Reichsverfassung und Wirtschaft, 121
liche Wirkungen äußern können, sondern um Aussprüche, die wiederum
zu ihrer Verwirklichung besonderer gesetzlicher Maßnahmen bedürfen,
bei deren Ausbleiben oder Beseitigung aber nichts bedeuten,
2, Wie schon die Überschrift unseres Abschnittes zum Ausdruck
bringt, wollte die Nationalversammlung den Rechten auch Pflichten
des einzelnen gegenüber der Allgemeinheit entsprechen lassen. Ich
verweise auf den Schlußsatz des Artikels 153:
„Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das
gemeine Beste."
Ferner auf Artikel 163 Abs. 1:
„Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche
Pflicht, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten so zu betätigen, wie es das
Wohl der Gesamtheit erfordert.”
Schöne Worte, die wert wären, an jeder Bildungsstätte für die
Jugend angebracht zu werden. Aber man fragt sich vergebens, wie
der Gesetzgeber durch gesetzliche Bestimmungen diesem Gedanken
Geltung verschaffen soll; hier ist die Verfassung ganz auf ethisches
Gebiet abgeglitten, Auch der Heidelberger Katechismus sagt nach den
Lehren von Calvin, „daß ein jeder seine Gaben zu Nutz und Heil der
anderen Glieder willig und mit Freuden anzulegen sich schuldig wissen
soll*)*‘!
3. Zu den Rechten und Pflichten des Deutschen treten aber noch
Verpflichtungen des Reichs, programmatische Erklärungen für die künf-
tige gesetzgeberische Arbeit. Die Nationalversammlung hat hier sozu-
sagen Wechsel auf die zukünftigen Reichstage gezogen. Doch es fehlt
das Akzept; der Bezogene braucht sie nicht einzulösen. Das Wesen
der parlamentarischen Demokratie, die in dem Parlament den Reprä-
sentanten des Volkes als des Trägers der Souveränität sieht, läßt für
eine solche Bindung keine Möglichkeit. Was jeweils zu geschehen hat,
bestimmt allein und souverän der jeweilige Reichstag durch seine
jeweilige Mehrheit. Von ihm allein hängt es ab, ob programmatische
Erklärungen seiner Vorgänger, ja seine eigenen, Druckerschwärze auf
Papier bleiben oder als Gesetze in das Leben treten sollen. Es ist
nicht einmal aus solchen Erklärungen, hinter die sich nicht der Wille
der jeweiligen Reichstagsmehrheit stellt, eine Verpflichtung der Reichs-
regierung zu folgern, ein Gesetz vorzulegen. Man sprach während der
Verhandlungen der Nationalversammlung gern von der „Verankerung”
eines Gedankens in der Verfassung und meinte damit die Aufnahme
einer solchen programmatischen Erklärung. Das Bild ist falsch. Der
") Bredt: „Der Geist der deutschen Reichsverfassung‘, S, 337,