122 Prof, Dr. H. Göppert:
Anker faßt nicht den Grund und vermag es nicht zu hindern, daß der
Gedanke von dem Strom seitwärts auf den Sand gesetzt wird. Dieses
Schicksal scheint den in Artikel 165 verankerten Rätegedanken, von
dem noch zu sprechen sein wird, treffen zu sollen. Indessen hatte
dieser Artikel, wie so mancher andere, der eine mit den damaligen
Verhältnissen nicht mehr vertraute Zukunft befremden wird, doch
politisch die Bedeutung, die nach Verwirklichung drängende Unruhe
durch den Hinweis auf die „Verankerung‘ in der Verfassung einst-
weilen zu beschwichtigen, Die Verfassung hat hier sozusagen als Stau-
und Klärungsanlage gewirkt,
In dem gesetzgeberischen Programm nimmt die Fortbildung des
Arbeiterrechts, für die, wie wir schon sahen, in der Reichsgesetzgebung
freieste Bahn geschaffen ist, eine hervorragende Stellung ein. Die
Arbeitskraft wird unter den besonderen Schutz des Reichs gestellt;
die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts wird versprochen
(Art, 157). Die schon in dem Erlasse Kaiser Wilhelms II, vom Februar
1890 aufgestellte Forderung einer internationalen Regelung des
Arbeiterrechts, die während des Weltkriegs dann von allen beteiligten
Staaten aufgenommen war, hat im Artikel 162 ihre Stätte gefunden.
Auf anderem Gebiet will Artikel 155, in dem das Programm der Boden-
reformer niedergelegt ist, die Wege weisen. Im übrigen ist nicht
leicht zu erkennen, weshalb Aufgaben hervorgehoben werden, die
längst von der Reichsgesetzgebung aufgenommen waren, wie der
Aufbau der Sozialversicherung (Art. 161) und der Schutz des geistigen
Eigentums durch Gesetz und internationale Vereinbarungen (Art, 158).
Namentlich auf letzterem Gebiet kann wesentlich Neues nicht mehr
geleistet werden, Ein Zeichen des Gedenkens aber sollte wohl der
in letzter Stunde aufgenommene Artikel. 164 sein, der dem Mittelstand
Schutz gegen Überlastung und Aufsaugung zusagt. Die Dinge sind frei-
lich so ganz anders gelaufen. Doch ist der Artikel für den allgemeinen
Standpunkt der Verfassung von Bedeutung. Er lehnt die sozialistische
Auffassung ab, wonach die Proletarisierung des Mittelstandes einem
natürlichen Gesetz entspricht, dem sich entgegenzustemmen zwecklos
ist und nur das Heranreifen der Gesellschaft für den Zukunftsstaat
verzögert,
4, Nach dieser kurzen Charakteristik der drei wesentlichsten Be-
standteile der „Grundrechte und Grundpflichten‘ ist nun die grund-
sätzliche Stellung der Verfassung zu der Ordnung der Wirtschaft zu
erörtern,
Man hat die wahre Volksrede als einen Monolog des Volkes an
sich selbst bezeichnet. Auch in unserem Abschnitt, der zum Volke