Reichsverfassung und Wirtschaft, 125
Artikel 153 Abs, 2 der Verfassung von Weimar aber sagt:
„Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher
Grundlage vorgenommen werden, Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung,
soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der
Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen
Gerichten offenzuhalten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung
durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden
kann nur gegen Entschädigung erfolgen.”
Das heißt: die Länder sind allerdings durch die Verfassung gehindert,
Enteignungsgesetze zu erlassen, in denen eine angemessene Entschädigung
der Betroffenen nicht vorgesehen oder der Rechtsweg wegen
der Höhe der Entschädigung ausgeschlossen ist. Aber für die Reichsgesetzgebung
bestehen solche Schranken nicht. Sie kann den Rechtsweg
über die Höhe der Entschädigung ausschließen. Die unzähligen
Eingriffe in das Privateigentum, die der Friedensvertrag von Versailles
zur Folge haben mußte, machten diesen Vorbehalt allerdings notwendig.
Aber das Reich ist durch die Verfassung auch nicht gehindert,
gegen unzureichende oder überhaupt ohne Entschädigung zu enteignen,
soweit sich die Maßnahme nicht gegen die Länder usw. richtet. Eine
Anerkennung des Eigentums mit der Maßgabe, daß der Staat es nicht
zu respektieren braucht, konnte auch ein überzeugter Bolschewist
unterschreiben,
Die Wirtschaft muß sich darüber klar sein, daß ihre gegenwärtige
Ordnung in der Verfassung eben nur in der eben gekennzeichneten
Weise „verankert‘ ist. Selbst der geringe Schutz, den unsere Verfassung
als jederzeit durch den Reichstag abänderbares Gesetz nur
zu gewähren vermag, ist hier recht problematisch und verflüchtigt sich
bei näherem Zusehen immer mehr.
Andererseits kann nicht zugegeben werden, daß diese Artikel neue,
erst durch die Revolution zum Durchbruch gelangte Gedanken, oder
gar, wie mit heute, nach allem, was geschehen ist, fast komisch wirkender
Übertreibung gesagt worden ist, eine Weltenwende offenbaren. Es
gehört zu den typischen Zügen nachrevolutionärer Epochen, daß die
Erinnerung an das Gewesene zurücktritt. Was ihnen jetzt neu erscheint,
hat sich meist schon lange vorbereitet, vielleicht längst verwirklicht.
Neu ist oft genug nur die Formulierung, in der es jetzt der Welt verkündet
wird, Auch Revolutionen müssen aus dem Schatze der Vergangenheit
schöpfen, zumal die deutsche Revolution vom 9. November
1918, der alle revolutionären Kräfte fehlten.
Seit Anfang des vorigen Jahrhunderts bis zum Ausgang der 60er
Jahre hatten in Deutschland bald stärker, bald schwächer, am ausgesprochensten
vielleicht kurz vor ihrer Überwindung die Lehren des