126 Prof. Dr. H, Göppert:
wirtschaftlichen Liberalismus geherrscht, der nur in der freien, uneingeschränkten
Betätigung der Persönlichkeit die Gewähr für die höchste
Entwicklung und die automatische Heilung aller Schäden erblickte.
Der Sturmwind der Französischen Revolution hatte ihnen auch in
Deutschland die Bahn frei gemacht, Die Reichsgewerbeordnung von
1869 stand noch durchaus unter dem Einfluß dieser Lehren, Das
formelle Fortbestehen der aus der damaligen Zeit stammenden Vorschriften
mag die seither eingetretene Wandlung verdeckt haben, Seit
der großen Wendung in der Wirtschafts- und Sozialpolitik des Reichs,
durch die Bismarck mit den Lehren des wirtschaftlichen Liberalismus
brach, waren aber alte deutsche Rechtsanschauungen, die nur zeitweise
zurückgedrängt, doch nicht erstickt worden waren, zu neuem Leben
erwacht; immer ausgesprochener waren soziale Gedanken wieder in
den Vordergrund getreten. Das Eigentum hatte seinen Fetischcharakter,
den ihm der wirtschaftliche Liberalismus gegeben hatte, für
uns längst wieder verloren, Wir hatten längst wieder gelernt, den einzelnen
nur als Glied der Gesamtheit, die private Berechtigung als dem
Wohle der Gesamtheit unterworfen zu betrachten, in dem Staat aber
den obersten Hüter des Gesamtwohls zu erblicken, der das Allgemeininteresse
gegenüber dem privaten Interesse zu vertreten hat, Das
Obereigentum des Staates konnte im Kriege nur mit solcher Selbstverständlichkeit
zur Geltung kommen, weil es schon vorher stillschweigend
zur Herrschaft zurückgelangt war. Der Satz der Verfassung:
„Eigentum verpflichtet” findet sich bereits in einer vor dem
Kriege ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts”). Aber schon im
Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten ($ 34 I 8) hieß es:
„Soweit die Benutzung einer Sache zur Erhaltung des gemeinen Wohles erforderlich
ist, kann der Staat die Benutzung befehlen und die Unterlassung durch
Strafgesetze ahnden,‘
Wenn die Verfassung unseren fünften Abschnitt mit den Worten
einleitet:
„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit
mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.
In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu
sichern“,
so mag man von einem Vorbehalt von „gewaltiger Tragweite”
sprechen”**), obwohl er praktisch gar nichts bedeutet. Denn es handelt
sich um nichts weiter als um die Feststellung der schon längst voll-*)
Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 89, S. 121: „Das Eigentum berechtigt nicht
nur, sondern verpflichtet ebenso den Eigentümer,‘ Siehe Martin Wolff, Reichsverfassung
und Eigentum, Festgabe der Berliner Juristen-Fakultät für Kahl, 1923.
*) So Bredt: „Geist der deutschen Reichsverfassung‘, S. 336,