126 Prof. Dr. H. Göppert:
arbeit auf dem Boden der geltenden Wirtschaftsordnung zu verletzen,
gefallen waren, handelte es sich darum, die Reformgesetzgebung, deren
Einleitung das geschichtliche Verdienst Kaiser Wilhelms II ist, ent-
schiedener zu fördern. Es handelte sich darum, den Anschauungen
unserer Kulturepoche, nach denen der Mensch nicht das willenlose
Werkzeug eines anderen sein darf, stärkere Geltung zu verschaffen,
der Arbeitskraft die ihr nach diesen Anschauungen gebührende Stellung
zu geben,
Nur vermissen wir in diesem Programm den weisen Vorbehalt des
Februarerlasses, daß die Sozialpolitik an der Leistungsfähigkeit der
Wirtschaft ihre Grenzen finden muß, wenn sie nicht die Existenzgrund-
lage der Arbeiterschaft vernichten will, Diesem jedem sozialreforme-
rischen Herzen schmerzlichen, aber unabänderlichen Zusammenhang
war freilich schon im Vorbereitungsstadium der Revolution, unter der
Kanzlerschaft des Prinzen Max von Baden, durch die höchst bedenk-
liche Auslösung der sozialpolitischen Angelegenheiten aus dem Reichs-
wirtschaftsamt und ihre Überweisung an ein besonderes Reichsamt zu-
widergehandelt worden, Daß er sich nun nicht in der Verfassung aus-
drückt, läßt sich verstehen. Aus der Welt der Tatsachen ist er damit
nicht beseitigt.
Es ist schon gesagt, daß die Verfassung die Tür zu einer Entwick-
lung nach sozialistischen Vorstellungen nicht zuschlägt, In einer Hin-
sicht hat sie aber versucht, ihr sogar die Wege zu weisen. Es handelt
sich um den Artikel 156. Er entstammt dem am 23. März 1919 ange-
sichts der spartakistischen Unruhen erlassenen, spöttisch als Lex Spar-
tacus bezeichneten Sozialisierungsgesetz, das von vornherein als anti-
zipierter Teil der Verfassung bezeichnet wurde und in der Tat eben
nur ein Programm enthielt. Er ist als Anleitung zu betrachten, wie die
schon oben berührte Ermächtigung des Reichs zu Sozialisierungsmaß-
nahmen (Art. 7 Nr. 13) verwertet werden soll, wenn im Einzelfalle be-
sondere Umstände dazu Anlaß geben. Die geistigen Väter des Artikels
156 scheinen freilich an eine vollkommene „Sozialisierung‘” der Wirt-
schaft auf den in diesem Artikel angedeuteten Wegen gedacht zu
haben. In die Verfassung ist aber dieser Gedanke nicht übergegangen,
Die Maßnahmen, auf die Artikel 156 hinweist, sind für uns nicht neu.
Auch der frühere Staat hatte sich durchaus nicht darauf beschränkt,
durch Gesetze regelnd, fördernd oder hemmend in das Wirtschaftsleben
einzugreifen, sondern hatte durch Verstaatlichungen, Schaffung eigener
Unternehmungen oder Beteiligung an privaten Unternehmungen selbst
eine Rolle im Wirtschaftsleben gespielt oder führend und organisierend
an der Lösung wirtschaftlicher Aufgaben mitgearbeitet. Auf die dem
Staate von dem wirtschaftlichen Liberalismus zugemutete bloße „Nacht-
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