Full text: Die deutsche Wirtschaft

Reichsverfassung und Wirtschaft. I 
Gedanke vor den parlamentarisch-demokratischen Vorstellungen, von 
denen die Mehrheit der Nationalversammlung beherrscht war, ver- 
stecken, Aber er schlummert unter den außerordentlich dehnbaren 
Zweckbestimmungen der Organisationen, Er deutet sich auch beim 
Reichswirtschaftsrat an, der sich in die parlamentarisch-demokratische 
Verfassung nur als im wesentlichen begutachtende Stelle einfügen ließ, 
aber doch das wichtige Recht erhalten soll, die Vorlegung eines von 
ihm beschlossenen Gesetzentwurfs beim Reichstage auch dann zu ver- 
langen, wenn die Reichsregierung ihm nicht zustimmt, und den Entwurf 
im Reichstage durch einen Delegierten vertreten zu lassen. In dieser 
Hinsicht wurde also die Stellung des Reichswirtschaftsrats der des 
Reichsrats angenähert, Es ist immerhin fraglich, ob beide Organe auf 
die Dauer selbständig nebeneinander würden bestehen können und ob 
nicht schließlich auch ein Konflikt mit dem Reichstage unvermeidlich 
sein würde, Zwar ist die Stellung des Reichstags als des Repräsentan- 
ten des souveränen Volkes nicht angetastet. Aber einem Reichswirt- 
schaftsrat, wie man ihn sich nach Artikel 165 denken muß, würde un- 
ausbleiblich das Streben nach der Stellung einer gleichberechtigten 
Kammer innewohnen, 
Die Probe auf das Exempel wird schwerlich gemacht werden. Der 
Artikel 165 ist ein Fremdkörper, der mit Hilfe äußerer Umstände in 
die Verfassung hineingeschoben worden ist. 
Der Organisationsplan ist theoretisch auf dem Papier entworfen, 
die erforderlichen Bildungen werden mitten hineingestellt in die große 
Zahl der schon vorhandenen Organisationen, die sie überschneiden und 
von denen sie daher als unerwünschte und als bestenfalls zwecklose 
Konkurrenz empfunden werden müssen. Es fehlt eine klare Scheidung 
zwischen den Aufgaben der reinen Arbeiterorganisationen auf der 
einen, der Bezirkswirtschaftsräte und des Reichswirtschaftsrats auf der 
anderen Seite und wiederum der Arbeiterorganisationen und der doch 
ausdrücklich im Absatz 1 anerkannten Gewerkschaften. Abgesehen 
von dem Reichswirtschaftsrat läßt sich unter den Worten, mit denen 
die Aufgaben angedeutet werden, überhaupt alles mögliche, nur nichts 
Bestimmtes denken, Eine Bestimmung wie „zur Erfüllung der gesamten 
wirtschaftlichen Aufgaben‘ sucht an Unklarheit ihresgleichen. Der für 
die beginnende Inflationszeit bezeichnende Mangel an Sinn für Spar- 
samkeit mit Geld, Zeit und Menschenkräften zeigt sich deutlich. 
Es ist dann auch gekommen, wie es kommen mußte. Als man ver- 
suchte, den Bau nach den nebelhaften Andeutungen des Artikels 165 
zu errichten, sah man sich alsbald in eine solche Fülle zweifelhafter 
Fragen verstrickt, daß die Arbeit nicht von der Stelle kam. Ein Wort 
wie „Gliederung des Reichs nach Wirtschaftsgebieten‘” ist leicht aus- 
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