Reichsverfassung und Wirtschaft. I
Gedanke vor den parlamentarisch-demokratischen Vorstellungen, von
denen die Mehrheit der Nationalversammlung beherrscht war, ver-
stecken, Aber er schlummert unter den außerordentlich dehnbaren
Zweckbestimmungen der Organisationen, Er deutet sich auch beim
Reichswirtschaftsrat an, der sich in die parlamentarisch-demokratische
Verfassung nur als im wesentlichen begutachtende Stelle einfügen ließ,
aber doch das wichtige Recht erhalten soll, die Vorlegung eines von
ihm beschlossenen Gesetzentwurfs beim Reichstage auch dann zu ver-
langen, wenn die Reichsregierung ihm nicht zustimmt, und den Entwurf
im Reichstage durch einen Delegierten vertreten zu lassen. In dieser
Hinsicht wurde also die Stellung des Reichswirtschaftsrats der des
Reichsrats angenähert, Es ist immerhin fraglich, ob beide Organe auf
die Dauer selbständig nebeneinander würden bestehen können und ob
nicht schließlich auch ein Konflikt mit dem Reichstage unvermeidlich
sein würde, Zwar ist die Stellung des Reichstags als des Repräsentan-
ten des souveränen Volkes nicht angetastet. Aber einem Reichswirt-
schaftsrat, wie man ihn sich nach Artikel 165 denken muß, würde un-
ausbleiblich das Streben nach der Stellung einer gleichberechtigten
Kammer innewohnen,
Die Probe auf das Exempel wird schwerlich gemacht werden. Der
Artikel 165 ist ein Fremdkörper, der mit Hilfe äußerer Umstände in
die Verfassung hineingeschoben worden ist.
Der Organisationsplan ist theoretisch auf dem Papier entworfen,
die erforderlichen Bildungen werden mitten hineingestellt in die große
Zahl der schon vorhandenen Organisationen, die sie überschneiden und
von denen sie daher als unerwünschte und als bestenfalls zwecklose
Konkurrenz empfunden werden müssen. Es fehlt eine klare Scheidung
zwischen den Aufgaben der reinen Arbeiterorganisationen auf der
einen, der Bezirkswirtschaftsräte und des Reichswirtschaftsrats auf der
anderen Seite und wiederum der Arbeiterorganisationen und der doch
ausdrücklich im Absatz 1 anerkannten Gewerkschaften. Abgesehen
von dem Reichswirtschaftsrat läßt sich unter den Worten, mit denen
die Aufgaben angedeutet werden, überhaupt alles mögliche, nur nichts
Bestimmtes denken, Eine Bestimmung wie „zur Erfüllung der gesamten
wirtschaftlichen Aufgaben‘ sucht an Unklarheit ihresgleichen. Der für
die beginnende Inflationszeit bezeichnende Mangel an Sinn für Spar-
samkeit mit Geld, Zeit und Menschenkräften zeigt sich deutlich.
Es ist dann auch gekommen, wie es kommen mußte. Als man ver-
suchte, den Bau nach den nebelhaften Andeutungen des Artikels 165
zu errichten, sah man sich alsbald in eine solche Fülle zweifelhafter
Fragen verstrickt, daß die Arbeit nicht von der Stelle kam. Ein Wort
wie „Gliederung des Reichs nach Wirtschaftsgebieten‘” ist leicht aus-
Co