134 Reichsverfassung und Wirtschait,
nicht an ihrer Unhandlichkeit rettungslos Schiffbruch erleiden soll, nur
an. die Zusammenfassung in einer Körperschaft gedacht werden
dürfte.
Es soll nicht bestritten werden, daß, nachdem am 9. November
1918 die sozialistische Republik ausgerufen worden war und die erste
Kundgebung der Volksbeauftragten die Verwirklichung des Erfurter
Programms in Aussicht gestellt hatte, unser Abschnitt insofern politische
Bedeutung hatte, als er weithin vernehmbar die Ablehnung von
grundstürzenden Änderungen für die Wirtschaft verkündete. Für die
heutige Zeit schrumpft seine Bedeutung stark zusammen. Erklärungen
einer neuen Verfassung, die dem Wirtschaftsleben eine bestimmte Prägung
geben oder erhalten wollen, werden immer nur bedingten Wert
haben. Der Laie pflegt die Macht des Gesetzgebers zu überschätzen.
Das Gesetz sagt, was sein soll, das Leben aber bestimmt, was wird.
Solche Erklärungen können bestehen bleiben, das Leben kann aber auch
über sie hinweggehen., Bleiben sie bestehen, dann nicht wegen ihrer verfassungsmäßigen
Sicherung, sondern weil sie durch die Realitäten des
Lebens bestätigt werden. Der vom rechtlichen Standpunkt aus höchst
geringe Gehalt unserer Verfassung für die Wirtschaft verschlägt darum
wenig. Die einzige wirkliche Sicherung, die eine Wirtschaftsordnung
besitzen kann, liegt in ihr selbst, d. h. in ihrer Notwendigkeit und Unersetzlichkeit
sowie in der weisen Voraussicht, mit der sie es versteht,
sich gegen Erschütterungen dadurch zu schützen, daß sie den Anforderungen
der Zeit vorausblickend Rechnung trägt.