Full text: Die deutsche Wirtschaft

Gewerblicher Urheberschutz., 209 
Das Recht aus einem deutschen Reichspatent erstreckt sich auf das 
deutsche Inland, Wenn der Unternehmer die Erfindung auch im Auslande 
ausbeuten will, so muß er in den betreffenden Auslandsstaaten besondere 
Patente nehmen, die teils nach Prüfung, teils ohne Prüfung erteilt 
werden, Da die Veröffentlichung des Inhalts der deutschen Patent- 
anmeldung die Erlangung von Patenten im Auslande gefährdet, mußte 
sich früher der Unternehmer zur gleichzeitigen Anmeldung in einer 
Reihe von Auslandsstaaten entschließen, und riskierte dabei, viel Geld 
und Arbeit zu verlieren, wenn sich die Erfindung als nichtpatentfähig 
erwies, Diese Schwierigkeit beseitigt die Pariser Verbandsüberein- 
kunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, der 
Deutschland und alle größeren Industriestaaten angehören. Der Staats- 
oder Gebietsangehörige eines Staates, der dem „Unionsvertrag‘ (U, V.) 
beigetreten ist, genießt auf Grund der Patentanmeldung in irgendeinem 
Unionsstaat das Recht, innerhalb eines Jahres unter Beanspruchung der 
Priorität der Erstanmeldung das Patent in anderen Unionsstaaten an- 
zumelden, Voraussetzung für das Prioritätsrecht ist Identität der oder 
des Anmelders und der Erfindung. Das Prioritätsrecht kann rechts- 
geschäftlich übertragen werden und besteht selbständig und unabhängig 
von der Patentanmeldung, aus der es erwuchs, 
Zuständig für die Erteilung und Nichtigkeitserklärung, die Zurück- 
nahme von Patenten und Erteilung von Zwangslizenzen ist das 
Patentamt, 
Die schriftlich in vorgeschriebener Form einzureichenden Patent- 
anmeldungen werden von etwa 130 Prüfungsstellen, unter denen 
das Gesamtgebiet der Technik aufgeteilt ist, auf das Vorhandensein der 
oben angegebenen materiellen und gewisser formeller Voraussetzungen 
geprüft und, falls die Erteilung eines Patents nicht ausgeschlossen er- 
scheint, bekanntgemacht, andernfalls zurückgewiesen. 
Die Bekanntmachung geschieht durch Veröffentlichung im Patent- 
blatt und zweimonatige Auslegung im Patentamt. Innerhalb dieser Frist 
kann Einspruch mit der Behauptung des Fehlens der materiellen Vor- 
aussetzungen der Patentfähigkeit eingelegt werden, Die Prüfungsstelle 
faßt sodann nach Lage der Sache Beschluß. Das Patent wird erteilt 
und in die Patentrolle eingetragen oder versagt. Anmelder und Ein- 
sprechender können innerhalb eines Monats Beschwerde gegen 
Beschlüsse einlegen, durch die die Anmeldung zurückgewiesen oder im 
Einspruchsverfahren über die Erteilung entschieden ist. Gegen 
andere Beschlüsse ist eine nichtbefristete, gebührenfreie Beschwerde 
gegeben. 
Die Nichtigkeits- und Zurücknahmeanträge werden von der 
Nichtigkeitsabteilung behandelt, gegen deren Beschlüsse gleichfalls 
Die deutsche Wirtschalt. 
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