Gewerblicher Urheberschutz., 209
Das Recht aus einem deutschen Reichspatent erstreckt sich auf das
deutsche Inland, Wenn der Unternehmer die Erfindung auch im Auslande
ausbeuten will, so muß er in den betreffenden Auslandsstaaten besondere
Patente nehmen, die teils nach Prüfung, teils ohne Prüfung erteilt
werden, Da die Veröffentlichung des Inhalts der deutschen Patent-
anmeldung die Erlangung von Patenten im Auslande gefährdet, mußte
sich früher der Unternehmer zur gleichzeitigen Anmeldung in einer
Reihe von Auslandsstaaten entschließen, und riskierte dabei, viel Geld
und Arbeit zu verlieren, wenn sich die Erfindung als nichtpatentfähig
erwies, Diese Schwierigkeit beseitigt die Pariser Verbandsüberein-
kunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, der
Deutschland und alle größeren Industriestaaten angehören. Der Staats-
oder Gebietsangehörige eines Staates, der dem „Unionsvertrag‘ (U, V.)
beigetreten ist, genießt auf Grund der Patentanmeldung in irgendeinem
Unionsstaat das Recht, innerhalb eines Jahres unter Beanspruchung der
Priorität der Erstanmeldung das Patent in anderen Unionsstaaten an-
zumelden, Voraussetzung für das Prioritätsrecht ist Identität der oder
des Anmelders und der Erfindung. Das Prioritätsrecht kann rechts-
geschäftlich übertragen werden und besteht selbständig und unabhängig
von der Patentanmeldung, aus der es erwuchs,
Zuständig für die Erteilung und Nichtigkeitserklärung, die Zurück-
nahme von Patenten und Erteilung von Zwangslizenzen ist das
Patentamt,
Die schriftlich in vorgeschriebener Form einzureichenden Patent-
anmeldungen werden von etwa 130 Prüfungsstellen, unter denen
das Gesamtgebiet der Technik aufgeteilt ist, auf das Vorhandensein der
oben angegebenen materiellen und gewisser formeller Voraussetzungen
geprüft und, falls die Erteilung eines Patents nicht ausgeschlossen er-
scheint, bekanntgemacht, andernfalls zurückgewiesen.
Die Bekanntmachung geschieht durch Veröffentlichung im Patent-
blatt und zweimonatige Auslegung im Patentamt. Innerhalb dieser Frist
kann Einspruch mit der Behauptung des Fehlens der materiellen Vor-
aussetzungen der Patentfähigkeit eingelegt werden, Die Prüfungsstelle
faßt sodann nach Lage der Sache Beschluß. Das Patent wird erteilt
und in die Patentrolle eingetragen oder versagt. Anmelder und Ein-
sprechender können innerhalb eines Monats Beschwerde gegen
Beschlüsse einlegen, durch die die Anmeldung zurückgewiesen oder im
Einspruchsverfahren über die Erteilung entschieden ist. Gegen
andere Beschlüsse ist eine nichtbefristete, gebührenfreie Beschwerde
gegeben.
Die Nichtigkeits- und Zurücknahmeanträge werden von der
Nichtigkeitsabteilung behandelt, gegen deren Beschlüsse gleichfalls
Die deutsche Wirtschalt.
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