Gewerblicher Urheberschutz. 211
Den Gebrauchsmusterschutz können außer den Inländern nur diejenigen
Ausländer erlangen, die im Inlande einen Wohnsitz oder eine
Niederlassung haben.
Der schriftlichen Anmeldung muß ein Modell beigefügt sein. Die
Prüfung durch die Anmeldestelle für Gebrauchsmuster
des Patentamts richtet sich auf die vom Gesetz und Bestimmungen angegebenen
formalen Voraussetzungen. Sind diese vorhanden, so verfügt
das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. Die
Schutzdauer beträgt drei Jahre und kann nochmals um drei Jahre verlängert
werden, Das Recht erlischt, abgesehen vom Zeitablauf, durch
Verzicht oder durch Löschung. Der Löschungsantrag kann vom Eingetragenen
selbst oder von anderen mit seiner Bewilligung gestellt
werden, Diese Bewilligung kann gerichtlich erzwungen werden, wenn
die Voraussetzungen zur Eintragung (vor allem Neuheit) nicht vorlagen.
Zuständig für die Löschungsklagge sind die ordentlichen Gerichte.
Der Umfang des Rechtes aus dem Gebrauchsmuster ist gleich dem
aus dem Patent. Die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe sind die Unterlassungs-,
Bereicherungs- oder Schadenersatzklage gegen den Verletzer.
Bei wissentlicher Verletzung tritt auf Antrag Geld- oder Gefängnisstrafe
ein.
II. Geschmacksmusterrecht.,
Die gewerblichen Erzeugnisse können, außer durch vollkommene
Erfüllung des Gebrauchszweckes, auch durch geschmackvolle Ausgestaltung
der durch den Gebrauchszweck bedingten Zweckform im
Wettbewerb erfolgreich sein. Die Befriedigung der ästhetischen Bedürfnisse
der Käufer ist nicht minder wichtig als die Befriedigung der
simplen Naturnotwendigkeiten, die die Käufer unbedingt befriedigen
müssen, Das Gewerbe kann daher die Kunst nicht entbehren, und dem
Rechtsschutzbedürfnis des Kunstgewerbes soll das unter der Bezeichnung
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom
11. Januar 1876 erlassene Geschmacksmustergesetz Rechnung tragen.
Das Gesetz besagt, daß als Muster und Modelle im Sinne des Gesetzes
nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen werden, und hat damit
die genauere Begriffsbestimmung der Rechtsprechung überlassen,
die als wesentlich erkannt hat, daß die Gestaltung keinen Gebrauchszweck,
sondern der Einwirkung auf das ästhetische Gefühl
diene,
Die Gestaltung kann in der Fläche liegen (Muster) oder in der Form
bestehen (Modell). Die vom Gesetz geforderte Neuheit und Eigentümlichkeit
ist vorhanden, wenn sich der Gegenstand deutlich von anderen
unterscheidet, Dies wird stets eintreten, wenn zwei Künstler unabhängig
voneinander schaffen.
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